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Start-up (003, 004)

Start-up Begriffe Datenblatt

Stand: 09. Mai 2022 | dem Star-up Unternehmen im Recht zum Wirtschaften
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Jeder Mensch macht Unternehmungen und handelt für ein Unternehmen aus sich selbst und in Gemeinschaften. 

Der Mensch kann in unterschiedlicher Form eine Gemeinschaft bilden, unter anderen in Form der 

Handeln und Entscheiden erfolgen hier formal. 

Ausbildung und Fortbildung dazu erfolgen in 

  • den Unternehmen (wirtschaftlicher Verein, Gesellschaft) selbst 

und/oder in Organisation mit/durch 

Bild: Start-up-Icon 

Zum Handeln und Entscheiden formiert sich ein Start-up Unternehmen im Recht zum Wirtschaften unterschiedlich, in der Regel entweder 

  1. durch die unternehmende Person und nach den Regeln für sich selbst oder
  2. mit einer, in Gesetzen bestimmten, Form für die Gesellschaft.   

Zwei Grund-Formen sind möglich: Die Gesellschaft wird 

  1. selbst Rechtsträger*in ( Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende) oder 
  2. in Teilen wie eine GbR behandelt. 

Handeln und Entscheiden für das Unternehmen als Gesellschaft führt eine natürliche Person in Vertretung (als Organ, in Prokura als Beauftragte*e usw.) aus. 

Handeln im Namen für das und auf Rechnung von dem Unternehmen bedeutet für die*den Handelnde*n: Die Pflicht zur Sorgfalt bei der Verantwortung für fremdes Vermögen (Assets).  

Wenn eine natürliche Person im Namen für ein und auf Rechnung von einem Unternehmen aus sich selbst oder als Gesellschaft handelt, dann ist sie für dieses Funktions-Träger*in von: 

  1. Verkauf, Absatz    
  2. Ausbildung, Fortbildung, F+E-Tätigkeiten   
  3. Tätigkeiten zur Herstellung und Produktion   
  4. Einkauf 
  5. Vorsorge und Tätigkeiten zur physischen und geistigen Gesundheit 
  6. Entscheidungen über Investition 
  7. Sorge für Liquidität und Reserven 
  8. Steuern_iSd_AO und Beiträgen 
  9. Verlust-Ausgleichen, Entscheidungen über Überschuss und Risiko 

Bild: Governance-Icon 

Funktionsträger*innen werden im Start-up Unternehmen bestimmt 

  1. von der unternehmenden Person und nach den Regeln für sich selbst oder
  2. nach, in Gesetzen bestimmten, Regeln für die Gesellschaft.   

Im Fall B. werden Organe bestellt, und zwar 

  • nach, in einer*m Satzung/ Gesellschaftsvertrag bestimmten Regeln, und 
  • offen (schriftlich, Abstimmung, Beschluss). 

Die Herrschaft (Regentschaft), über das Ausüben jeder Funktion zu bestimmen, heißt: Governance. Eine natürliche Person findet sich als Gouverneur*in  

  1. entweder für sich selbst oder 
  2. wenn sie Mitglied in einem der Organe ist.

Im Fall B orientieren sich Art und Umfang der Governance-Funktionen an gewissen Grundlagen, zum Beispiel 

und