Background

Umkehrbarkeit im Sinn des LkSG (460,960)

Unumkehrbarkeit als neues Standard-Kriterium zur Risiko-Bewertung

Stand: 20. August 2021 | dem neuen Kriterium zur Risiko Beurteilung
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Inhaltsverzeichnis

  1. Ich leite hier die Definition für (Un-) Umkehrbarkeit hier im Glossar her
  2. Warum Umkehrbarkeit ein Kriterium (beziehungsweise eine Variable) zum Einschätzen von Risiko ist
    1. LkSG § 3: Die Merkmale der Sorgfaltspflichten
      1. LkSG § 3.(1) Satz 1: Es gibt die Pflicht, die Sorgfaltspflichten zu beachten, mit bestimmten Zielen
      2. LkSG § 3.(1) Satz 2: Das Risiko Management hier hat neun Komponenten
      3. LkSG § 3.(2): Es gibt vier Kategorien für angemessenes Handeln, das der Sorgfalt und der Pflicht genügt
    2. Zwischenfazit: Umkehrbarkeit ist Kriterium zum Risiko Einschätzen, weil es zu den so genannten Kategorien von LkSG § 3.(2).Nr3 gehört
  3. Warum sie ein Teil des Kriteriums "Schwere der Verletzung" (beziehungsweise "potenzielle Schaden-Höhe") ist
    1. Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die beiden Haupt-Kriterien zum Einschätzen von Risiko
    2. Wie man allgemein die Wahrscheinlichkeit zu einem Risiko einschätzt
    3. Mit welchen Variablen man die Schwere (oder: potenzielle Schaden-Höhe) von einem Regel-Verstoß einschätzt
    4. Fazit: Umkehrbarkeit ist EINE Variable, um den Grad der Schwere einzuschätzen
  4. Wo die Umkehrbarkeit in Formeln für das Einschätzen von einem Risiko-Grad auftaucht
    1. Der Risiko-Grad ist generell eine Funktion von der Wahrscheinlichkeit und von dem Schwere-Grad der Verletzung einer Pflicht
      1. Wie man Wahrscheinlichkeit und Schwere-Grad allgemein in einer Risiko Matrix darstellt
      2. Das Risikoanalyse-Tool zum LkSG vom KMU-Kompass der GIZ stellt das ähnlich dar
      3. Wie die Risiko-Grade in dem Risikoanalyse-Tool aussehen
    2. Der Schwere-Grad als Funktion von Ausmaß, Umfang und Umkehrbarkeit aus einem Regel-Verstoß
      1. Welche Gradmesser das Risikoanalyse-Tool verwendet
      2. Wie das Tool den Schwere-Grad je nach Ausmaß, (Un-) Umkehrbarkeit und Umfang ermittelt
  5. Anhänge
    1. Gliederung des LkSG
      1. Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
      2. Abschnitt 2 - Sorgfaltspflichten
      3. Die weiteren Abschnitte 
    2. Hinweis auf die Definition von Umkehrbarkeit in anderen Fächern als Wirtschaft
  6. PS Ich unterstütze ihr Unternehmen gerne beim Fort-/Entwickeln des Management seiner Risiken

Ich leite hier die Definition für (Un-) Umkehrbarkeit hier im Glossar her

Der Beitrag hier gibt die Begründung, warum zu dem wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" die Definition so ist, wie sie hier im Glossar ist.

Umkehrbarkeit ist ein, zu den allgemein anerkannten Kriterien Schaden-Höhe ( SH) und Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW), zusätzliches Kriterium, um ein Risiko einzuschätzen beziehungsweise zu beurteilen oder zu bewerten.

Eine zitierfähige (Rechts-) Quelle mit einer eindeutigen Definition hat es zu dem Zeitpunkt, als wir sie machten, noch nicht gegeben. 

Das LkSG ist als Gesetz quasi ein erster allgemein_anerkannter_Standard, der die Anforderung an ein Risiko_Management oder ein Risiko_Management_System stellt, das Kriterium der Umkehrbarkeit (beziehungsweise Unumkehrbarkeit) in Betracht zu ziehen.

   

   

Warum Umkehrbarkeit ein Kriterium (beziehungsweise eine Variable) zum Einschätzen von Risiko ist

Die Umkehrbarkeit ist zunächst ein Kriterium für das Beurteilen oder Bewerten von einem Risiko (Gewichten und Priorisieren).

Es ist zusätzlich zu den beim Risiko_Managment sonst üblichen Variablen Schwere (Impact, Schaden-Höhe, SH) und Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW) anzuwenden. 

Das ergibt sich aus dem Gesetz ( LkSG), zum Teil wörtlich, wie folgt: 

   

LkSG § 3: Die Merkmale der Sorgfaltspflichten

   

   

SDG Kernbotschaft People 

   

SDG Kernbotschaft Planet 

LkSG § 3.(1) Satz 1: Es gibt die Pflicht, die Sorgfaltspflichten zu beachten, mit bestimmten Zielen

Unternehmen haben die Pflicht, die - in dem Abschnitt 2 des LkSG festgelegten - […] Sorgfaltspflichten "in angemessener Weise" zu beachten, und zwar mit den Zielen :

  1. gegen je ein menschenrechtliches_Risiko oder ein umweltbezogenes_Risiko 
       
    • vorzubeugen [es zu vermeiden] oder 
       
    • es zu minimieren

      oder 
       
  2. die Verletzung einer Menschenrecht- oder Umwelt-bezogenen Pflicht zu beenden [sie aufzudecken und zu beseitigen]. 
      

Ein Risiko bezieht sich hier auf eine geschützte Rechtsposition [ RegE LkSG Begründung B zu § 3.(2)].

Eine "Geschützte Rechtsposition" ergibt sich aus den, in der Anlage zu dem Gesetz aufgelisteten, Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte [ LkSG 2.(1)].

Träger*innen eines Menschenrechts sind Menschen oder Menschengruppen.

Träger*innen eines Risikos der Rechts-Verletzung sind häufig Menschen /-Gruppen außerhalb des Unternehmens. Zitat:

"Menschenrechts- und Umweltrisiken werden aus der Perspektive (potenziell) Betroffener erfasst … [z.B. Mitarbeitende, Kleinbäuerinnen, Anwohner, Nutzer*innen einer Dienstleistung].

Dieser Perspektivwechsel weg vom reinen Fokus auf Risiken für das eigene Unternehmen (z. B. Reputationsrisiken, Produktionsausfälle) ist wichtig."

Quelle: https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/sorgfalts-kompass/risiken-analysieren  Stand 21.07.2021

Abbildung: Tabellarische Gegenüberstellung der Risiko_Management Komponenten nach dem LkSG und nach COSO 

LkSG § 3.(1) Satz 2: Das Risiko Management hier hat neun Komponenten

Nach LkSG § 3.(1) Satz 2 enthalten die Sorgfaltspflichten einen Maßnahmen-Katalog von neun Komponenten.

Das Gesetz beschreibt dazu in den weiteren Paragrafen nähere Anforderungen (vgl. Anhang zur Gliederung dieses Gesetzes - via Inhaltsverzeichnis über Pfeil unten rechts). 

Die nebenstehende Abbildung gibt den Überblick zu den neun Komponenten wieder, und zwar gegenübergestellt zu den Komponenten des Ur-Standard zum Risiko_Management nach COSO.

LkSG § 3.(2): Es gibt vier Kategorien für angemessenes Handeln, das der Sorgfalt und der Pflicht genügt

"Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach..." den folgenden vier Kategorien**:

siehe bitte LkSG RegE zu § 5 (Risikoanalyse) zu Absatz 2: 

"In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und [...] zu priorisieren. ...

Maßgebliche Kriterien für die Priorisierung sind die in § 3 Absatz 2 genannten Kategorien 
der Angemessenheit, etwa die Einflussmöglichkeit, [...] Schwere und Wahrscheinlichkeit der
Verletzung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3. Die Schwere wird nach Grad [Ausmaß], Reichweite [Umfang] und
Unumkehrbarkeit der Verletzung bewertet." 


"Deutsche Unternehmen sind durch ihre starke Einbindung in globale Absatz- und Beschaffungsmärkte in besonderer Weise mit menschenrechtlichen Herausforderungen in ihren Lieferketten konfrontiert. Das betrifft insbesondere volkswirtschaftlich bedeutende Branchen wie Automobil, Maschinenbau, Metallindustrie, Chemie, Textilien, Nahrungs- und Genussmittel, Groß und Einzelhandel, Elektronikindustrie, Energieversorger."
[ RegE LkSG Begründung A.I vierter Absatz]

"Die Wertschöpfung von Unternehmen der Branchen Bergbau und Mineralien, Entsorgung, Forstwirtschaft, Immobilien sowie Wasserversorgung findet überwiegend in […] Deutschland statt, wobei die menschenrechtlichen Risiken in diesem Bereich eher gering ausfallen […] Diese Unternehmen […] dürften praktisch von den Neuregelungen nicht betroffen sein.
Unternehmen aus den Branchen Baugewerbe, Landwirtschaft und Fischerei, Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Transport- und Logistik haben ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken. Für diese Gruppen an Unternehmen liegen die Risiken vorwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und weniger im Ausland."

[ RegE LkSG Begründung A.V.4 sechster und siebter Absatz]

"Kriterien für […] Wahrscheinlichkeit können zum Beispiel die Zugehörigkeit […] zu einem Hochrisikosektor sein, die tatsächlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Produktionsortes, der Umgang mit giftigen Stoffen in der Produktion oder die mangelhafte Nachhaltigkeitsperformance (Darbietung) von, auch potenziellen, Lieferanten."
[ RegE LkSG Begründung B zu § 3.(2).Nr3]

   


Kategorie 2: Einfluss-Vermögen des Unternehmens auf die unmittelbar Verursachenden in Bezug auf 

  1. je ein umweltbezogenes_Risiko oder menschenrechtliches_Risiko

    beziehungsweise 

  2. die Verletzung einer Pflicht zum Schutz von Menschenrecht und Umwelt
     

Die Einfluss- Möglichkeit, die ein Unternehmen hat, um ein Risiko zu mindern (Ziel: minimieren) kann zum Beispiel abhängig sein von der

- georderten Beschaffungsmenge 

oder

- Größe des Unternehmens.

[ RegE LkSG Begründung B zu § 5.(2)]

   


Kategorie 3 = Die Kriterien zum Einschätzen von einem Risiko:

Typische Schwere der Verletzung

Umkehrbarkeit der Verletzung
und 

Wahrscheinlichkeit der Verletzung 

von

  1. einer Pflicht zum Schutz von Menschenrecht und Umwelt 

    beziehungsweise 
     
  2. eines Menschenrechts  oder einer Umweltschutz-Bestimmung .  

LkSG § 3.(2).Nr2 verknüpft die "Verletzung" zwar nur mit einer  

"Menschenrecht-bezogenen oder 

Umwelt-bezogenen" 

Pflicht

Aber LkSG § 5.(2) verknüpft die drei Kriterien auch mit 

"menschenrechtlichen und 

Umwelt-bezogenen" 

Risiken [vgl. → menschenrechtliches_Risiko, → umweltbezogenes_Risiko] - also: Jeweils die Gefahr eines Verstoßes gegen die Menschenrechte oder Umweltschutz-Gesetze. 

["In der Risiko Analyse sind die (…) Risiken angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3.(2) genannten Kriterien maßgeblich." LkSG § 5.(2).]

Wir können deshalb einheitlich von einem Verletzungs- Risiko sprechen als:

Die Gefahr der Verletzung von Menschenrecht oder/und Umweltschutz 

beziehungsweise 

Die Gefahr der Verletzung von einer Menschenrecht- und/oder Umweltschutz-Bestimmung

    


zu einer

"Menschenrecht-bezogenen oder

Umwelt-bezogenen"

Pflicht 

oder zu jeweils dem

"menschenrechtlichen

oder

umweltbezogenen"

Risiko

   


"Eine Verletzung der Pflichten begründet keine zivilrechtliche Haftung." Andere Haftungsregeln bleiben hiervon unberührt gültig.

    

    

Zwischenfazit: Umkehrbarkeit ist Kriterium zum Risiko Einschätzen, weil es zu den so genannten Kategorien von LkSG § 3.(2).Nr3 gehört

Dort ist Umkehrehrbarkeit - neben Schwere ( SH) und Wahrscheinlichkeit ( EW) - ein Kriterium zur Risiko-Bewertung, siehe bitte Kategorie 3 oben. 

Warum sie ein Teil des Kriteriums "Schwere der Verletzung" (beziehungsweise "potenzielle Schaden-Höhe") ist

Weiterhin ist Umkehrbarkeit ist bei einer Risiko-Bewertung (Gewichten, Priorisieren) ein Teil- Kriterium der Variablen: Schwere (Impact, Schadens-Höhe, SH).

Das ergibt die Begründung in dem Regierungsentwurf ( RegE) des Gesetzes, zum Teil wörtlich, wie nachfolgend dargelegt.

   

    

...      ...

Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die beiden Haupt-Kriterien zum Einschätzen von Risiko

Eine Variable für den Grade der Schwere (Impact, Schadens-Höhe, SH ) und für die Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW ) ist in fast jeder Risiko_Management_Methode jeweils ein übliches Kriterium.

Hier im LkSG sind der Grad der Schwere und der Wahrscheinlichkeit von negativen Auswirkungen (aus der Geschäftstätigkeit beziehungsweise aus wirtschaftlichen Aktivitäten, Gefahren-Potenziale), jeweils wichtig für die

LkSG RegE Begründung B zu § 3 zu Absatz 2 zu Nummer 3

LkSG RegE Begründung B zu § 5 zu Absatz 2 

Wie man allgemein die Wahrscheinlichkeit zu einem Risiko einschätzt

Für die (Eintritt-) Wahrscheinlichkeit ist abzuschätzen,

  • ob (Relevanz des Risikos) und
  • wann

ein Risiko zu einer tatsächlichen Verletzung von einem Menschenrecht oder einer Umweltschutz-Bestimmung wird oder werden kann.**1

 

   

Mit welchen Variablen man die Schwere (oder: potenzielle Schaden-Höhe) von einem Regel-Verstoß einschätzt

Die Schwere der Verletzung ist abzuschätzen (zu bemessen**1, zu bewerten**2) mit

  1. einem Grad - Ausmaß - der (tatsächlichen oder potenziellen) Beeinträchtigung (im Menschenrecht oder der Umwelt durch Umgang mit Quecksilber, Chemikalien, Abfällen etc.) 
     
  2. der Zahl - Umfang - der betroffenen Menschen (Reichweite**2)
     
    und
      
  3. der - Umkehrbarkeit, das heißt: Die Möglichkeit, die negativen Auswirkungen wieder zu beheben. 
       

                        

Fazit: Umkehrbarkeit ist EINE Variable, um den Grad der Schwere einzuschätzen

Schwere = ƒ(Ausmaß, Umfang, Unumkehrbarkeit)

Die Begründungen im Regierungsentwurf des LkSG zu den §§ 3 und 5 sagen aus, DASS das Kriterium (Grad) der Schwere einer Verletzung (von Menschenrecht oder Umweltschutz) eine Zusammensetzung ist, und zwar aus Gradmessern für

  1. das Ausmaß der Beeinträchtigung/en durch die Verletzung,
     
  2. den Umfang der davon Betroffenen und 

  3. der Umkehrbarkeit der Verletzung hin zu einem Beheben ihrer Auswirkungen. 

  

WIE das Zusammensetzen aussehen kann, das geht aus einer Website zu einem Projekt der Regierungsorganisation BMZ hervor und zeigt der nun folgende Abschnitt.

Wo die Umkehrbarkeit in Formeln für das Einschätzen von einem Risiko-Grad auftaucht

Gemäß dem LkSG ist die Umkehrbarkeit EIN Kriterium, um den Grad der Schwere einer Verletzung von Menschenrecht- oder Umweltschutz-   Gesetzen zu bemessen.

Das Folgende zeigt anhand des Beispiels einer öffentlichen Praxishilfe (Tool), WIE das Bemessen aussehen kann, und zwar in zwei Stufen:

1. Vorab: WIE Eintritt- Wahrscheinlichkeit  und Schwere üblicherweise einen Risiko-Grad ergeben  

und 

2. Dann: WIE die Schwere sich ergibt, das dem Abschätzen von

          1. dem Ausmaß  der Beeinträchtigung/en durch eine Verletzung (von Pflichten oder Gesetzen),
          2. dem Umfang  der davon betroffenen Personen /-Gruppen und
          3. der Umkehrbarkeit  der Verletzung zu einem Beheben ihrer Auswirkungen 

Damit hat der Beitrag hier den Glossar-Eintrag hier für den wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" m_E hinreichend begründet. 

Abbildung: Bild einer Risiko Matrix im Allgemeinen mit den Skalen für die Schaden-Höhe ( SH ) auf der vertikalen y-Achse und für die Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW ) auf der horizontalen x-Achse

Der Risiko-Grad ist generell eine Funktion von der Wahrscheinlichkeit und von dem Schwere-Grad der Verletzung einer Pflicht

Risiko-Grad = ƒ(Schwere, Wahrscheinlichkeit)

Wie man Wahrscheinlichkeit und Schwere-Grad allgemein in einer Risiko Matrix darstellt

Eine Praxis-übliche Risiko_Management_Methode visualisiert in der Regel

  • den graduellen Wert zu einem Risiko 
      
  • in einer Risiko Matrix  
      
  • mit den Gradmessern gering, mittel und hoch 

  • für dessen
    • potenzielle Schaden-Höhe ( SH) auf der vertikalen y-Achse und für dessen
    • Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW) auf der horizontalen x-Achse.

Das Risikoanalyse-Tool zum LkSG vom KMU-Kompass der GIZ stellt das ähnlich dar

Die Website kompass.wirtschaft-entwicklung.de bietet online ein Tool für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalt entlang der Wertschöpfungskette an, um - vor allem für KMU - eine Hilfe zu geben, das LkSG umzusetzen. Es handelt sich um Projekt des BMZ**3.

 

Dort sind unter dem Menü-Punkt "Sorgfalts-Kompass" bestimmte Hilfen und Informationen innerhalb von fünf Komponenten (Kompass) für ein Risiko_Management, das ein angemessenes_Handeln_iSd_LkSG ableiten sollte. 

 
Weiter ist dort ein Button mit der Aufschrift: "Praxishilfe: Risikoanalyse-Tool". Er ist in der Komponente "2. Risiken analysieren" unter Ziffer 2.1 dem Punkt: "Potenzielle Risiken identifizieren" knapp oberhalb vom Abschnitt 2.2 "Tatsächliche Risiken identifizieren".

Dessen Anklicken macht den Download der Datei "PH_02_Risikoanalyse-Tool.xlsx" möglich. 

Die Tabellen in dem Risikoanalyse-Tool haben die folgenden Namen: 

"Über das Tool"

"Orientierung zur Risikobewertung"

"(1) Vorabfragen" - um die  Relevanz (Ja/Nein)

- der Themen für ein menschenrechtliches_Risiko und/oder ein umweltbezogenes_Risiko

- entlang der Wertschöpfungskette: Rohstoffgewinnung, Produktion von Vorprodukten, Direkte Lieferanten, Eigenes Unternehmen und nachgelagerte Wertschöpfung ( Kundschaft und andere von den Leistungen des Unternehmens Betroffene) 

festzulegen.

["(2) bis (6) ..."] Fünf weitere Tabellen für jede Stufe der Wertschöpfungskette, um zu jedem Thema die Risiken einzeln zu bewerten, und zwar

mit den Kategorien: 

Schwere - abhängig von Ausmaß, Umfang und Unumkehrbarkeit - sowie 

Eintrittswahrscheinlichkeit,

die wiederum

zu einem Gradmesser (hoch, mittel oder gering)

für negative Auswirkungen aus einem Risiko-/Thema, 

das heißt: für das Verletzungs- Risiko führen.

"(7) Übersicht Auswertung" - mit dem jeweiligen Gradmesser für das Verletzungs- Risiko in je der Zelle einer Matrix

aus den Themen (dort in Spalten)

für jede  Wertschöpfungs-Stufe (dort in Zeilen). 

Quelle: GIZ, AWE, BMZ: Praxishilfe 2 Risiko Analyse Tool, Datei: PH_02_Risikoanalyse-Tool.xlsx, Datei-Eigenschaften Autorin: Bibiana Garcia - adelphi, und: erstellt am 17.09.2020 09:56, Download von  https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/sorgfalts-kompass/risiken-analysieren#c147 am 12.08.2021 

Abbildung: Bereiche in einer Risiko Matrix für die Gradmesser gering, mittel und hoch zu einem Verletzungs- Risiko nach den Formeln in dem GIZ KMU Sorgfalts-Kompass Risikoanalyse-Tool

Wie die Risiko-Grade in dem Risikoanalyse-Tool aussehen

Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) dieses Risikoanalyse-Tools ermitteln den Gradmesser hoch mittel oder gering für ein Verletzungs- Risiko ("Auswertung") aus erfolgten Eingaben hoch mittel oder gering zu der Schwere ( SH, ) und der Eintrittswahrscheinlichkeit ( EW, ).

Danach ist das Risiko der Verletzung (eines Menschenrechts, von Umweltschutz oder einer darauf bezogenen Sorgfaltspflicht)

  • hoch
    • wenn immer der Schwere-Grad ( SH) hoch ist oder
    • wenn der Schwere-Grad ( SH) zwar mittel und aber die EW hoch ist;
  • mittel
    • wenn der Schwere-Grad ( SH) mittel und die EW mittel oder gering ist oder
    • wenn der Schwere-Grad ( SH) zwar gering und aber die EW noch hoch ist;
  • gering im Übrigen.  

Das führt für die graduellen Werte zu einem Verletzungs- Risiko zu Bereichen in einer Risiko Matrix so, wie sie die oben nebenstehende Abbildung zeigt.

Der Schwere-Grad als Funktion von Ausmaß, Umfang und Umkehrbarkeit aus einem Regel-Verstoß

Schwere = ƒ(Ausmaß, Umfang, Unumkehrbarkeit)

Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) des Risikoanalyse-Tools ermitteln nun weiterhin den Gradmesser hoch mittel oder gering für die Schwere eines Verletzungs-Risikos ("Auswertung"), und zwar aus Eingaben hoch mittel oder gering zu

  1. dem (möglichen) Ausmaß der Beeinträchtigung/en durch eine Verletzung (von Pflichten oder Gesetzen),
  2. dem Umfang  der davon betroffenen Personen /-Gruppen und
  3. der Unumkehrbarkeit der Verletzung, das heißt: die Gefahr der Unmöglichkeit, negative Auswirkungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten zu beheben.

 

q_e_d 

Der Beitrag hier begründet den Glossar-Eintrag für den wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" als ein Kriterium für das Einschätzen (Beurteilen, Bewerten) von einem Risiko, konkreter: für das Einschätzen der möglichen Schwere von Auswirkungen oder Schaden-Höhe zu einem Risiko aus den geplanten Aktivitäten (Vorhaben, Unternehmungen). 

Welche Gradmesser das Risikoanalyse-Tool verwendet

Bleibt noch zu ergänzen, wie in dem KMU Sorgfalts-Kompass Risikoanalyse Tool die Gradmesser einzuschätzen sind [Tabelle "Orientierung…" ebenda]:

Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW)

  • hoch: Das Risiko der Verletzung von Menschenrecht- oder Umweltschutz-Bestimmungen ist bereits mehrmals pro Jahr eingetreten (häufig).
      
  • mittel: Das Risiko ist bereits mehrmals in der Vergangenheit eingetreten (wahrscheinlich).
      
  • gering: Es kann zwar eintreten, tritt aber selten ein, oder: Es ist zwar in der Branche mehrmals eingetreten, ist aber eher unwahrscheinlich, dass es in der eigenen Wertschöpfungskette eintritt (möglich, gelegentlich). 
       

Schwere ( SH

a. Ausmaß

    • hoch: Das Eintreten des Risikos würde sich auf die (potenziell) Betroffenen auswirken mit
      - Tod oder
      - gesundheitlichen Beeinträchtigungen und erheblicher Minderung der Lebensqualität oder/und Langlebigkeit.
        
    • mittel: Das Eintreten des Risikos würde sich auswirken in Form einer Beeinträchtigung
      • konkreter Menschenrechte auf Zugang zu grundlegenden Lebensnotwendigkeiten (Arbeitsschutz, angemessener Lohn, Nahrung, Trinkwasser, Land zur Lebensgrundlage, vgl. menschenrechtliches_Risiko, SDG)
      • von kulturellen, natürlichen, sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen/ Vermögenswerten, die als Folgen nach Abschätzung bestimmter Gruppen oder Fachleuten eintreten können
      • von Leistungen des Ökosystems, die für Kultur, Gesundheit, Sicherheit oder Lebensgrundlagen nach Abschätzung der Folgen Priorität haben.
          
    • gering: Das Eintreten des Risikos würde sich in einer Weise auswirken, die für die Betroffenen akzeptabel ist. 
        

      

 

b. Umfang

    • hoch:
      • >20% der Gesamtbevölkerung im Wirkungsgebiet oder
      • >50% der als betroffen identifizierbaren Gruppe 
          
    • mittel:
      • >5% der Gesamtbevölkerung im Wirkungsgebiet oder
      • >10% der als betroffen identifizierbaren Gruppe 
          
    • gering:
      • <5% der Gesamtbevölkerung im Wirkungsgebiet oder
      • <10% der identifizierbaren Gruppe 
          

   

c. Unumkehrbarkeit

    • hoch: Die Möglichkeiten, die Auswirkungen beim Eintreten des Risikos zu beheben, sind schwierig durch
      • Komplexe technische Anforderungen
      • Geringe Akzeptanz von Sanierungsmaßnahmen durch die als betroffen identifizierte Gruppe
      • Verluste ohne einen tragfähigen Ersatz oder
      • Geringe Kapazität der/des (potenziell) verursachenden Unternehmen/s 
           
    • mittel: Die Auswirkungen beim Eintreten Risikos zu beheben, sind möglich durch
      • Unkomplizierte technische Anforderungen
      • Akzeptanz durch die identifizierte Gruppe und
      • Entwicklung von Kapazität bei den/dem (potenziell) verursachenden Unternehmen 
           
    • niedrig: Die Auswirkungen beim Eintreten des Risikos sind einfach zu beheben durch
      • Einfache technische Anforderungen
      • Akzeptanz durch die identifizierte Gruppe und
      • Vorhandene Kompetenz der/des (potenziell) verursachenden Unternehmen in der Wertschöpfungskette 
           

 

   

    

Wie das Tool den Schwere-Grad je nach Ausmaß, (Un-) Umkehrbarkeit und Umfang ermittelt

Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) dieses Risikoanalyse-Tools ermitteln den Gradmesser hoch mittel oder gering für die Schwere aus den Eingaben hoch mittel oder gering zu a. das Ausmaß der Beeinträchtigung/en durch die Verletzung, b. der Umfang der davon Betroffenen und zu c. der Umkehrbarkeit der Verletzung hin zu einem Beheben. 

Danach ist der Grad der Schwere einer (potenziellen) Verletzung von Menschenrecht- oder Umweltschutz-Bestimmungen

  • hoch 
    • immer, wenn das Ausmaß hoch eingeschätzt ist und 
    • immer, wenn der Grad der Unumkehrbarkeit hoch eingeschätzt ist 
         
  • mittel
    • wenn mindestens eines der Kriterien a. Ausmaß, b. Umfang oder c. Umkehrbarkeit den Grad mittel hat
    • wenn der Umfang den Grad hoch hat und keines der anderen beiden Kriterien als hoch eingeschätzt ist
         
  • gering im Übrigen.  
       

   

... ... ... 

   

       

 

Anhänge

Gliederung des LkSG

( LkSG)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungs-Bereich

§ 2 Begriff-Bestimmungen

Abschnitt 2 - Sorgfaltspflichten

§ 3 Sorgfalts-Pflichten

§ 4 Risiko_Management

§ 5 Risiko Analyse

§ 6 Prävention-Maßnahmen

§ 7 Abhilfe-Maßnahmen

§ 8 Beschwerde-Verfahren

§ 9 Mittelbare Zulieferer, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]

§ 10 Dokumentations- und Berichts-Pflicht 

Die weiteren Abschnitte 

 

§ 11 Besondere Prozess-Standschaft 

Unterabschnitt 1 Berichts-Prüfung

§ 12 Einreichung des Berichts

§ 13 Behördliche Berichts-Prüfung, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]

Unterabschnitt 2 Risiko-basierte Kontrolle

§ 14 Behördliches Tätigwerden, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]

§ 15 Anordnungen und Maßnahmen

§ 16 Beitretens-Rechte

§ 17 Auskunfts- und Herausgabe-Pflichten

§ 18 Duldungs- und Mitwirkungs-Pflichten

§ 19 Zuständige Behörde [ BAFA, BMWi]

§ 20 Handreichungen

§ 21 Rechenschafts-Pflicht

§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge 

§ 23 Zwangsgeld

§ 24 Bußgeld-Vorschriften

Hinweis auf die Definition von Umkehrbarkeit in anderen Fächern als Wirtschaft

Naturwissenschaften

Umkehrbarkeit bezieht sich in der

  • Mathematik unter anderem auf eine Funktion y=ƒ(x), für die x=ƒ(y) möglich ist (invertierbar)
  • Physik auf thermodynamische Veränderungen von Zuständen, die jederzeit wieder in der umgekehrten Richtung ablaufen können (reversibler Prozess)
  • Chemie auf Veränderungen von Stoffen und Verbindungen, die in der umgekehrten Richtung reagieren können (reversible Reaktion; vgl. "Stoffwechsel-Kreisläufe" in der Troposphäre in→Atmosphärische Grundlagen, oder Reagieren, "Verbrennen" in →Treibhausgas Volumina und Bilanz Grundlagen)
  • Medizin auf das Wiederherstellen der Gesundheit durch vollständiges Ausheilen einer Krankheit oder einer (Körper-) Verletzung (Restitutio ad integrum)

Quelle: de.wikipedia.org

Recht 

Den Begriff Umkehrbarkeit findet man im Recht zum Beispiel im  

Quelle: gesetze-im-internet.de Volltextsuche

PS Ich unterstütze ihr Unternehmen gerne beim Fort-/Entwickeln des Management seiner Risiken

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Mehr zu ZIELE/CHANCEN/RISIKEN und/oder RISIKO/COMPLIANCE MGMT siehe bitte →Material

Hinweis auf →Risiko Begriffe (Arten) und →Risiko Management Begriffe (Glossar-Auszüge)