Stand: 09. Januar 2026 | Notständen in der Verfassung (Grundgesetz) und dem, was sie für Unternemen bedeuten
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„… die Sicherheitslage in Europa [ist, Stand Dezember 2025,] grundlegend verändert. …
Dabei erfordern die sicherheitspolitischen Entwicklungen …
militärische Anstrengungen, … auch zivile Maßnahmen. …
Angesichts der globalen Sicherheitslage ist es … erforderlich,
Entwicklungen in das unternehmerische Krisen-Management einzubeziehen,
die bislang noch nicht betrachtet wurden. …
Diese Handreichung richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen ( KMU).
Sie bietet Ihnen einen kompakten Überblick über
Ergänzt wird sie durch eine strukturierte Checkliste mit konkreten Handlungsempfehlungen.
Ziel ist es, dass Sie und Ihr Unternehmen … auch auf … Szenarien der Zivilen Verteidigung vorbereitet sind.“ [Quelle Seite 4, I. Einleitung]
„Um auf eine Verschärfung der internationalen Lage
mit potenziellen Auswirkungen auf die … Lage des deutschen Staates
reagieren zu können,
sieht das Grundgesetz … Notstandsregelungen vor …
Jede dieser Phasen
- Spannungs-, Zustimmungs-, … Bündnis- … Verteidigungsfall -
hat unterschiedliche Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft.
Für Unternehmen ist es … wichtig, die … zu kennen
und mögliche Folgen
für den eigenen Geschäftsbetrieb frühzeitig zu bedenken.
… [Der] Bündnisfall kann beispielsweise dazu führen,
dass Betriebsangehörige aus anderen NATO-Staaten
… zurückgerufen werden
und … dem Unternehmen … nicht mehr zur Verfügung stehen.
… der Spannungsfall … [kann]
etwa durch … Grenz-Kontrollen oder … Grenz-Schließungen,
die Logistik-Ketten beeinträchtigen
oder die Verfügbarkeit von Mitarbeitenden in Grenzregionen einschränken …
Unternehmen sollten … prüfen,
wie sich Personal, Logistik und Produktion
in solchen Situationen anpassen lassen.“
[Quelle Seite 7 oben]
Quelle:
Vergleiche bitte
(→ fdGO)
Vergleiche bitte
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html [im Abschnitt „II. Der Bund und die Länder“, vgl. → GG-Gliederung]:
„(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur
kann ein Land
Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes
zur Unterstützung seiner Polizei anfordern,
Zur
kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen
sowie
des Bundesgrenzschutzes und
der Streitkräfte
anfordern.
(3)
das Gebiet mehr als eines Landes,
so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen die Weisung erteilen,
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen,
sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1
sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,
im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.“
Mehr zum Katastrophen-Notstand siehe bitte:
(→ fdGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91.html
[im Abschnitt „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“, vgl. →
GG-Gliederung]:
„(1) Zur
kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder
sowie Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen
und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,
nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung
die Polizei in diesem Lande
und die Polizeikräfte anderer Länder
ihren Weisungen unterstellen
sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen.
Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,
im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates
aufzuheben.
Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes,
so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen Weisungen erteilen;
Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“
Mehr dazu siehe bitte:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_80a.html
[in Abschnitt „VII. Gesetzgebung des Bundes, vgl →
GG-Gliederung]
„(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz
über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt,
daß Rechtsvorschriften
nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen,
so ist die Anwendung [dieser Rechtsvorschriften]
außer im Verteidigungsfalle
nur zulässig,
Die
in den Fällen
des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es verlangt. …“
Beispiele:
Quelle:
„(3) Abweichend von Absatz 1
ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses zulässig,
der von einem internationalen Organ
im Rahmen eines Bündnisvertrages
mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird [„Bündnisfall“].
Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.“
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001300314 Abschnitt Xa. „Verteidigungsfall“
[Art.115a ff., vgl →
GG]
„Art. 115a
(1) Die Feststellung, daß
trifft
der Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Feststellung
erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und
bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
…
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten
gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatt verkündet. …
Art 115b
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles
geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
auf den Bundeskanzler über.
…“
Mehr dazu bitte:
Siehe bitte:
Umfassend einschließlich Checkliste siehe bitte:
Daraus das Folgende in Auszügen:
„Die oberste Aufgabe der Geschäftsführung ist es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Dazu gehört,
… Im Folgenden werden elf zentrale Handlungsfelder für ein … Risiko- und Krisen-Management vorgestellt.
Zu jedem Handlungsfeld finden Sie in den begleitenden
Checklisten (siehe Anlage [Quelle unter Ziffer 3 oben]) konkrete Maßnahmen-Vorschläge.
Der Fokus liegt dabei … auf Szenarien der Zivilen Verteidigung. …
Leitfragen:
…
Vorgehen:
Leitfragen:
Vorgehen:
Leitfragen:
Vorgehen:
Leitfragen:
Vorgehen:
Leitfragen:
… Ziel ist es, den Standort vor … Auswirkungen von Unfällen, Sachbeschädigung, Einbruch, Diebstahl, unbefugtem Zutritt sowie vor Naturgefahren zu schützen. …
Vorgehen:
Leitfragen:
… Störungen in der Lieferketten oder … Ausfall von Zulieferern … Dienstleistungen können
- unmittelbare oder zeitlich verzögert -
Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben.
… Gründe … vielfältig: …
Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit …
Vorgehen:
Leitfragen:
[Es geht um] … die durchgängige Verfügbarkeit von
Der Ausfall dieser Unterstützungs-Systeme kann plötzlich eintreten – ohne Vorwarnzeit. Beispiele …
[Es sind] …
entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Betriebs-internen Infrastruktur - und damit für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
Vorgehen:
Leitfragen:
… entscheidend …
Auch im Szenario einer Zivilen Verteidigung kann es
zu erheblichen Personalengpässen kommen
– etwa wenn Mitarbeitende in
Katastrophenschutz-Organisationen tätig sind,
… zu Wehrübungen herangezogen werden
oder eine … Wehrpflicht wieder in Kraft tritt.
… Maßnahmen zur Vorbereitung auf mögliche Personalausfälle …
sollten … auch
Beschäftigte von Dienstleistern und Dritten einbeziehen,
etwa durch … vertragliche Regelungen … im Krisenfall.
Ebenso sind Fragen
intern zu regeln. Unternehmen können zudem
Vorgehen:
Leitfragen:
… Die Motive sind … vielfältig: … schlicht geringes Risikobewusstsein …
Mitunter werden Unternehmen als „Beifang“ auch zufällig Opfer großflächiger Cyberangriffe. …
Vorgehen:
Leitfragen:
Vorgehen:
Leitfragen:
Ein Beispiel: Während der Covid-19-Pandemie …
Vorgehen: