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Merkmale von Hochschul-Studiengängen (200, 340)

Wie ein Hochschul-Studiengang in Europa welche Merkmale haben soll

Stand: 26. Oktober 2022 | qualitates curriculorum et ars administrandi
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Titelbild Hogwarts Quelle: pixabby.com 

Die Hochschule soll die Merkmale entwickeln und der Studiengang kann durch Akkreditierung anerkannt sein

Studien-Akkreditierungs-Staats-Vertrag - Allgemeine Regeln

Welche Eigenschaften ein Studiengang an einer Hochschule hat, das regeln in Deutschland 

  1. ein Staatsvertrag ( StudAkkStaatV) zwischen den Bundesländern

    und dazu 
     
  2. in jedem Bundesland eine eigene Rechts-Verordnung nach einem bestimmten Muster ( MRVO


Der Staatsvertrag nimmt Bezug auf HRG § 9  und auf GG Artikel 5 Absatz (3) Satz 1 - "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei" - iVm dem Demokratie_Prinzip und dem Rechtsstaat_Prinzip (Begründung zum Staatsvertrag Abschnitt I). 


Der StudAkkStaatV regelt, 

  1. Die Pflicht zur Qualitätssicherung (= "Sichern und Entwickeln der Qualität in Studium und Lehre", QSS), 

    • dazu: wer welche Aufgaben hat [Artikel 1]:
      • Die Hochschule hat die Aufgabe, QS auszuführen  [Art. 1.(1)]
      • Das Bundesland hat die Aufgabe dafür zu sorgen [Art. 1.(2)], dass  
        • Studien-/Prüfungs-Leistungen und Abschlüsse gleichwertig sind, und dass 
        • zwischen Hochschulen zu wechseln möglich ist;  
    • und zusätzlich [Art. 1.(3)], dass 
      • ein Studiengang, dessen Qualität auf der Grundlage dieses StudAkkStaatV gesichert ist,
      • als gleichwertig in o.g. Sinn anerkannt werden soll.  
          
  1. Anhand welcher Kriterien ("Maßstäbe"; formaler und/oder fachlich-inhaltlicher Art, vgl. → Kriterium)
    die Qualität von einem Bachelor- und/oder Master-Studiengang gemessen werden soll [Artikel 2

     
  2. Welche Merkmale ein Verfahren zur Akkreditierung von einem Studiengang erfüllen muss [Artikel 3]

    und 

  3. die Ermächtigung für die Bundesländer, durch Rechts-Verordnungen das Nähere zu regeln [Artikel 4],
     und zwar zu den
    1. Kriterien nach Artikel 2 ("Maßstäbe"; formal, fachlich-inhaltlich) für die Qualität von einem Studiengang
       
      und zu den
    2. Merkmalen der Verfahren nach Artikel 3 zur Akkreditierung von einem Studiengang 
         

Der StudAkkStaatV regelt außerdem 

  • Die Satzung für die "Stiftung Akkreddiertungsrat" [Artikel 5ff.], mit dem Akkreditierungsrat als einem ihrer Organe [Artikel 8.(1).Nr1]
     
    und 

  • Zeitliche/ sachliche Verhältnisse des StudAkkStaatV zu anderen Verträgen/ Bestimmungen [Artikel 17ff.].  
     

Ermächtigung nach StudAkkStaatV Artikel 4 .(1)

StudAkkStaatV Artikel 4 gibt nun in jedem Absatz den Bundesländern die Ermächtigung, das Folgende zu regeln: 

  1. Das Nähere [Art. 4.(1)] zu 
     
    1. den Kriterien für die Merkmale ( Qualität) von einem Studiengang, das heißt: 
       

      1. neben der Berufs-Relevanz in Art. 2.(1), das Nähere zu 
          
      2. den formalen Kriterien nach Art. 2.(2) und zu 
         
      3. den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 2.(3)

        sowie Nähere zu    
         
    2. den Merkmalen von einem Verfahren für die Akkreditierung nach Artikel 3 
       

      Darüber hinaus 
       
  2. Für Kunst-, Musik-, Lehramt- und sonst besondere Hochschulen/ -Studiengänge [Art. 4.(2)
      
    • besondere formale Kriterien nach Art. 2.(2) sowie  
       
  3. Bestimmte [Art. 4.(3)] und allgemeine [Art. 4.(4)] Grund-/Struktur-Merkmale zu 

    • den Verfahren nach Artikel 3.
          

Muster für die Ermächtigung in Art..4.(1)

Um nun weiter "das Nähere" [gemäß Artikel 4.(1) oben] zu regeln, hat die KMK den Bundesländern für deren eigene Rechts- VO die MRVO als Muster zur Verfügung gestellt.

Die MRVO nimmt in § 1.(1) (Anwendungsbereich) direkt Bezug: Sie "regelt

  • auf Grund ... [des StudAkkStaatV]  
  • über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems
  • zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
  • das Nähere zu 
     
    1. den Kriterien für die Merkmale von Studiengängen, das heißt: 
       
      1. [gegebene Berufs-Relevanz in Artikel 2 Absatz 1 vorausgesetzt] 
      2. "zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2,
      3. zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3
        sowie
           
    2. zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages."  

 


Für den Überblick werden nachfolgend gelistet die Details der StudAkkStaatV

  • nach Artikel 2 Absätzen 2 und 3 ergänzt um Angaben aus der MRVO sowie
  • nach Artikel 3 ebenda nur selbst.   

Kriterien für die Merkmale (Qualität) von einem Studiengang nach dem StudAkkStaatV i.V.m. der MRVO

Berufs-Relevanz [Art. 2.(1)] als Kriterium für die QS und für einen Studiengang

Vor allem die Berufs-Relevanz von einem Hochschul-Studienabschluss soll wesentlich die Merkmale von einem Studiengang bestimmen, das Sichern und Entwickeln von Qualität soll das gewährleisten. [ StudAkkStaatV Art. 2.(1)].

Formale Kriterien [Art. 2.(2)] für einen Studiengang

Formale Kriterien sind gemäß StudAkkStaatV Art. 2.(1).S1 - für einen Studiengang - [ MRVO Teil 2]: 

[Ein paar allgemeine Formale Kriterien: Struktur, Profil, Abschluss-Bezeichnungen]

  

  • Studien-Struktur 
     
    • Näheres siehe MRVO § 3.(1): Erst Bachelor, dann Master
      [Ausnahme ebenda § 3.(3): Theologie]  
        
  • Studien-Dauer  
      
    • Näheres siehe MRVO § 3.(2) über: Regel-Studien-Zeiten 
       
  • Studiengang-Profil 
      
    • MRVO § 4: Ein Studien-Profil 
        
      • § 4.(1): Kann grundsätzlich
        • Anwendungen-orientiert und/oder
          Forschungen-orientiert sein [vgl. →FuE Glossar]
        • bzw. Künstlerisch an einer Kunst-/ Musik-Hochschule
      • und muss Lehramt-bezogen sein bei einer Lehramt- Ausbildung 

      • 4(2): Ist entweder als konsekutiv oder als weiterbildend fest zu legen 

      • 4(3): Sieht eine Abschlussarbeit vor, mit der die
        • Fähigkeit nachgewiesen werden soll,
        • innerhalb einer Frist, ein Problem selbständig, und nach wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Methode/n zu bearbeiten   

  • Zugangs-Voraussetzungen [näheres dazu in MRVO § 5] 
     
  • Übergänge zwischen Studien-Angeboten [näheres in MRVO § 5] 
     
  • Studien-Abschlüsse [näheres in § 6] 
     
  • Studienabschluss-Bezeichnungen, dazu in MRVO § 6.(2): Bachelor/ Master
    of 
    1. Arts (A.) in den Fächer-Gruppen:
      ♦Sprach-Wissenschaften [6.2]**, ♦ Kultur-Wissenschaften [ n_n], ♦Sport [ n_n], ♦Sport-Wissenschaften [ n_n], ♦Sozial-Wissenschaften [5.], ♦Kunst-Wissenschaften [6.4], ♦Darstellende Kunst [6.4], ♦Wirtschafts-Wissenschaften [5.2] bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung  
        
    2. Science (Sc.) in:
      ♦Mathematik [1.1], ♦Natur-Wissenschaften [1.], ♦Medizin [3.], ♦Agrar-Wissenschaften [4.], ♦Forst-Wissenschaften [4.1], ♦Ernährungs-Wissenschaften [ n_n], ♦Ingenieur-Wissenschaften [2.], und ♦Wirtschafts-Wissenschaften [5.2] bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung   
       
    3. Engineering (Eng.) in: ♦Ingenieur-Wissenschaften [2.] bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung 
        
    4. Laws (LL.) in: ♦Rechts-Wissenschaften [5.5]  
        
    5. Fine Arts (F.A.) in: ♦Freie Kunst [ n_n
        
    6. Music (Mus.) in: ♦Musik [6.]  
       
    7. Education (Ed.) in: ♦Lehramt- Ausbildung [ n_n]   

"Für einen polyvalenten [viel wertigen] Studiengang kann eine der Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden." [ MRVO § 6.(2).Nr7.S2] 

** [] Klammer-Angaben = Zuordnung der Fächer-Gruppe zu der Klassifikation in 6 Forschungszweige im Frascati Manual 2015 (→Übersichten zum FZulG): ♦Natur-W. [1.], ♦Ingenieur-W. und Technologie [2.], ♦Medizin- und Gesundheits-W. [3.], ♦Agrar-W. und Veterinär-Medizin [4.], ♦Sozial-W. [5.], ♦Geistes-W. [6.]  

  

[ Fun_Fact: Den Studienabschluss-Bezeichnungen zufolge könnte man meinen, Wirtschaftler*innen seien Künstler*innen (Arts) und, wenn man auf die Geschichte der Finanzkrisen schaut, haben das wohl ganz viele wirklich geglaubt. Tatsächlich trennt die Wissenschaft den Gegenstand von der Person, gemeint ist: Wirtschaften ist eine sozial/e Kunst.] 

  

[9 Formale Kriterien für eine Modul-Beschreibung, vor allem: Lern-Ziele für die Niveaus des EQR {8 Doktorat, 7 Master, 6 Bachelor /Meister}] 

 

  • Module/ Modularisierung
     
    • dazu in MRVO § 7.(2): Die Beschreibung eines Moduls muss mindestens enthalten: 
        
      1. Inhalte und Qualifikations-Ziele des Moduls
         
      2. Lehr- und Lernformen ( Didaktik, Methode/n)
         
      3. Voraussetzungen für die Teilnahme
         
      4. Verwendbarkeit des Moduls
         
      5. Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System ( ECTS-Leistungspunkte)
         
      6. ECTS-Leistungspunkte und Benotung
         
      7. Häufigkeit des Angebots des Moduls
         
      8. Arbeits- Aufwand und 
         
      9. Dauer des Moduls.
         

[Und noch 4 Formale Kriterien zur Anerkennung von Studien-Leistungen]

  

  • Mobilität (vgl. → ECTS
     
  • Leistungspunkte- System [näheres in MRVO § 8, vgl. → ECTS]
     
  • Gleichstellung der Bachelor- und Master-Studiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magister-Studiengängen, 
     
  • Maßnahmen zur Anerkennung von
    • Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangs-Wechseln und von
    • außer-hochschulisch erbrachten Leistungen (Praktikum zum Beispiel) 
    • dazu in MRVO
      • § 9 Besondere Kriterien für Kooperation mit nicht-hochschulischen Einrichtungen
      • § 10 Sonder-Regelungen für Joint-Degree-Programme 

Fachlich-inhaltliche Kriterien [Art. 2.(3)] für einen Studiengang und für ein QM-System

Fachlich-inhaltliche Kriterien in dem StudAkkStaatV Artikel 2.(3) [in Teilen ergänzt um MRVO Teil 3] sind - für einen Studiengang und/oder ein QM- System ( QMS) - gemäß ebenda Nummer:  

  1. Dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende
    • Qualifikations-Ziele eines Studiengangs
      unter anderem bezogen auf den Bereich der
      • wissenschaftlichen oder der
      • künstlerischen
        Befähigung sowie die
    • Befähigung zu einer qualifizierten
      • Erwerbstätigkeit und
      • Persönlichkeitsentwicklung 
  1. die
    • Übereinstimmung der Qualifikations-Ziele [näheres siehe MRVO § 11 und Begründung], zu den Deskriptoren der Ziele gehören gemäß Begründung zu § 11.(2) das Vermitteln von: 
       
    • Studiengang- Konzept [näheres in MRVO §12, „Curriculum“] 

      und mit 

    • seiner Umsetzung [ebenda] durch eine
      • […] Ressource/n-Ausstattung mit Angemessenheit,
      • entsprechende Qualifikation der Lehrenden und
      • entsprechende Kompetenz-orientierte Prüfungen sowie die
      • Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbst-Studiums 
  1. auf dem
  1. Maßnahmen zur
    • Erzielung eines
    • hinreichenden Studien-Erfolgs [vgl. → Suffizienz, MRVO § 14],
  1. Maßnahmen [ MRVO § 15]
    • zur Geschlechter-Gerechtigkeit [vgl. → SDG05, → Gender] und
    • zum Nachteil-Ausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
  1. das
    • Konzept des QM-Systems [ MRVO § 17] (
      • Ziele,
      • Prozesse und
      • Instrumente) sowie
    • die Maßnahmen zur Umsetzung von dem Konzept [ MRVO § 18].

In MRVO sind noch zusätzlich 

  • Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme [§ 16]
  • Kooperationen mit nicht-hochschulischen Einrichtungen [§19]
  • Hochschulische Kooperationen [§ 20]

Merkmale für das Verfahren [Art. 3] zur Akkreditierung von einem Studiengang oder von einem QM-System

Für ein Verfahren zur Akkreditierung von einem Studiengang stehen in StudAkkStaatV Artikel 3 die folgenden Regelungen.  

Art. 3.(1) Die Verfahren, Qualität in Studium und Lehre zu sichern und zu entwickeln, beziehen sich auf 

  1. die
  1. die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
    • einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Studiengang-/Programm- Akkreditierung) oder
  1. auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren;
    für diese Verfahren gelten
    • [ StudAkkStaatV] Art. 3 Absatz (2) Satz 1 sowie die
    • in diesem Staatsvertrag und
    • in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten
    • Grundsätze zur […] Beteiligung der Wissenschaft mit Angemessenheit entsprechend.
       

Art. 3.(2).S1: Die Verfahren nach Art. 3.(1).Nr1 [ QM- System- Akkreditierung] und Art. 3.(1).Nr2 [einzelner Studiengang] erfolgen

  1. auf Antrag der Hochschule, der gegenüber
    • dem Akkreditierungsrat oder
    • der in dem Verfahren nach Art.3.(1).Nr3 bestimmten Stelle abzugeben ist,
  1. auf der Basis eines
    • Selbst-Evaluation-Berichts der Hochschule, der
    • mindestens Angaben enthält zu den
      • Qualitätszielen der Hochschule und zu
      • den Kriterien gemäß
        • Art. 2.(2) – formal, und
        • Art. 2.(3) – fachlich-inhaltlich 
  1. unter maßgeblicher Beteiligung
    • externer unabhängiger** sachverständiger Personen
      [** vgl. →Leitgedanken des*der Unabhängigen
    • aus den, für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen,
    • insbesondere Vertreter*innen aus
      • Wissenschaft und
      • Berufspraxis sowie
      • Studierende 
  1. durch Begutachtung und Erstellung eines
    • Gutachtens
    • mit Beschluss- und Bewertungs-Empfehlungen nach den, in der Rechts- VO [ MRVO] nach [ StudAkkStaatV] Artikel 4, festgelegten Standards und
  1. unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschul-Lehrer*innen.

Art. 3.(2).S2: Die Hochschulen bedienen sich

  • auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß [oben StudAkkStaatV § Art. 3.(2)] Satz 1 Nummer 4
  • der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education ( EQAR; →https://www.eqar.eu/) registrierten und
  • vom Akkreditierungsrat nach [ StudAkkStaatV] Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5
  • zugelassenen Agenturen.

Art. 3.(2).S3: Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Art. 3.(1).S1 Nummer 4 [oben] sind ausschließlich die Regelungen

  • dieses Staatsvertrages und die Regelungen,
  • die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. 
     

Art. 3.(3).S1: Die Hochschul-Rektoren-Konferenz entwickelt ein

  • Verfahren,
  • welches sicherstellt, dass
  • bei der Benennung der Hochschul-Lehrer*innen im Sinn von Art. 3.(2).S1. Nummer 5 [oben] eine 
  • hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. 

Art. 3.(3).S2: Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates [= eines der Organe gemäß StudAkkStaatV Artikel 8.(1).Nr2 und Artikel 11]   

Art. 3.(3).S3: Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachter*innen im Sinn von Art. 3.(2).S1 Nummer 4 [oben; Standards] an dieses Verfahren gebunden. 

Art. 3.(4): Vor der abschließenden Entscheidung nach Art. 3.(5) [unten] erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen

Art. 3.(5).S1: Die - das Verfahren abschließende - Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst

  1. die Feststellung der Einhaltung der  
    formalen Kriterien gemäß Art. 2.(2) und
  2. die Feststellung der Einhaltung
    der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Art. 2.(3) 

Art. 3.(5).S2: Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Art.(5).1 [hier zuvor] sind ausschließlich die Regelungen

  • dieses Staatsvertrages und die Regelungen,
  • die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.

Art. 3.(5).S3: Über die Feststellung nach Art. 3.(5).S1.Nr2 [hier zuvor] wird auf der Grundlage des Gutachtens nach StudAkkStaatV Art. 3.(2).S1.Nr4 [weiter oben] entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich.

Art. 3.(5).S4: Die Entscheidung nach Art. 3.(5).S1 [hier hier zuvor] ist ein Verwaltungsakt im Sinn von VerwVerfG § 35

Art. 3.(6).S1: Das Verfahren wird dokumentiert.

Art. 3.(6).S2: Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

Art. 3.(7): Gegen die Entscheidung nach Art. 3.(5) steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen. 

Art. 3.(8): Für die Durchführung der Verfahren nach Art. 3.(1) erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe von Art. 6.(4) Gebühren