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Grundwissen für die Wohnungs-eigentümer*innen-Gemeinschaft (620)

Gut zu wissen für jede*n Wohnungseigntümer*in in einer solchen Gemeinschaft

Stand: 09. August 2025 | der rechtlichen Struktur, Verwaltung und Rechenschaft nach WEG
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Inhaltsverzeichnis

  1. Die rechtliche Struktur der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ [WEigGem] nach dem Gesetzes-Text
    1. Die WEigGem ist a. eine eigene Rechtsform(-Art), b. selbst eine Rechtsträgerin und c. eigenständig rechtsfähig
    2. Die Rechtsträgerin „WEigGem“ ist von den Wohnungs-Eigentümer/inne/n stets zu trennen
  2. Die rechtliche Struktur einer WEigGem ähnelt der einer GbR: gleiche Grund-Struktur, mit Sonderregeln
    1. Die Sonderregel im WEG zum „Gemeinsamen Zweck“ der WEigGem: Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
    2. Wiedergabe der 4 Kriterien für die Grund-Struktur nach dem (allgemeinen) Fonds_Prinzip
    3. Die Grundsätze (nichtrechtsfähige GbR) und die Sonderregeln (WEigGem) in den 4 Kriterien
      1. Vertretung (der Gesellschaft/ Gemeinschaft nach außen)
        1. GbR: jede/r Gesellschafter/in
        2. WEigGem: Verwalter*in (oder diesem*dieser der VerwBR) 
      2. Geschäftsführung 
        1. GbR: jede/r Gesellschafter/in 
        2. WEigGem: Der/Die Verwalter/in nach Maßgabe der (Beschlüsse der) WEigVersammlung 
      3. Haftung (für Pflichten und Schulden der Gesellschaft/ Gemeinschaft)
        1. GbR: jede/r Gesellschafter/in persönlich 
        2. WEigGem: (grundsätzlich) jede/r „einem Gläubiger [Kreditor*in] nach dem Verhältnis [ihres/] seines Miteigentumsanteils“
      4. Verteilung von Gewinnen und Verlusten bzw. von Chancen und Risiken
        1. GbR: nach Beteiligung oder gleichen Anteilen
        2. WEigGem: Anteilen entsprechend
  3. Die (allgemeinen) Regeln der Ordnungsmäßigkeit und Rechenschaftslegung im WEG-Text
    1. WEG-Regeln zur Ordnungsmäßigkeit/ Sorgfalt
    2. Rechenschaftslegung nach dem WEG (bestehend aus 3 Teilen)
      1. Wirtschaftsplan
      2. Jahresabrechnung
      3. Vermögensbericht
  4. Übergeordnete Hinweise aus der Begründung zum WEG
    1. Ziele der Neufassung (in 2020) von WEG § 28
      1. Allgemeines Ziel: Mehr Klarheit
      2. Exkurs: „Klarheit“ im Sinn der Rechtsprechung heißt „verständlich ohne fremde Hilfe“
      3. Ziel des „neu geschaffenen Vermögensberichts“ ist eine „stärkere Kenntnis [der Eigentümer*innen] über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft“ (bzw. Lage der Rechtsträgerin)
    2. Von dem (eigentlichem) Beschluss und dessen Beschluss-Gegenstand (Zahlungspflichten) ist die Beschluss-Vorbereitung (Rechenschaftslegung) getrennt zu betrachten
  5. Näheres zu der Rechenschaftslegung (Abschnitt 3.2) gemäß der Regierungsbegründung 2020 zur Neufassung des WEG
    1. Näheres zum Wirtschaftsplan [WEG § 28.(1)]
      1. Beschluss-Gegenstand: Vorschüsse-Zahlungspflichten
      2. Beschluss-Vorbereitung: der Wirtschaftsplan
    2. Näheres zur Jahresabrechnung [WEG § 28.(2)]
      1. Beschluss-Gegenstand: Zahlungspflichten in Form von Nachschüssen oder Vorschüsse-Anpassungen
        1. Nachschüsse bei Unterdeckung, die sich aus dem Wirtschaftsplan (des Vorjahres) ergab
        2. Vorschüsse-Anpassungen bei einer Überdeckung, die sich aus dem Wirtschaftsplan (des Vorjahres) ergab
      2. Beschluss-Vorbereitung: die Jahresabrechnung
    3. Näheres zu dem (zu vermittelnden Bild durch den) Vermögensbericht [WEG § 28.(4)]
  6. Aussagen in und zu der Rechenschaftslegung (Abschnitte 3.2 und 5, WEG § 28)
    1. Kontext: Einordnungen der Rechenschaftslegung
      1. Verfahrens-Schritte mit der Rechenschaftslegung
        1. Aufstellungen [WEG § 28] zu den Beschlüsse-Vorbereitungen (Abschnitte 5.1.2 und 5.2.2)
        2. Prüfung und Stellungnahme durch den Verwaltungsbeirat [WEG 29.(2)]
        3. Beschluss-Fassungen der Eigentümer*innen [WEG 23] über die Beschluss-Gegenstände (Abschnitte 5.1.1 und 5.2.1.1)
      2. Rollen und Aufgaben (Funktionen)
        1. WEigGem
          1. hat die Pflicht zur Kostentragung und Liquiditäts-Deckung für die Bewirtschaftung, den Betrieb und die Nutzung
          2. und zu dem Beschlüsse-Fassen dazu
        2. Verwalter/in ist gesetzliche*r Vertreter*in der WEigGem und führt die wesentlichen Verwaltungsaufgaben aus
        3. VerwBR hat vor allem die Aufgabe der Prüfung und Stellungnahme („StN“; Abschnitt 6.1.1.2)
    2. Aussagen in und zu der Rechenschaftslegung je nach Kontext
      1. Aussagen-Ziel: Zu den Beschluss-Fassungen (Abschnitt 6.1.1.3) befähigen
      2. Keine Wirtschaftlichkeits-Aussagen in der Rechenschaftslegung
      3. Inhärente (Innewohnende) Aussagen nach allgemeiner Verkehrsauffassung
        1. Der Rechenschaftslegung innewohnende Aussagen
        2. In dem Akt der Vorlage der aufgestellten Rechenschaftslegung (Abschnitt 6.1.1.1) innewohnende Aussagen
      4. Aussagen in der StN des VerwBR (Abschnitt 6.1.1.2)
        1. Hinweise im Fall von Unregelmäßigkeiten 
        2. Aussagen im Fall von wesentlichen Unsicherheiten
        3. Aussage über die Richtigkeit von Zahlen-Angaben

Die rechtliche Struktur der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ [WEigGem] nach dem Gesetzes-Text

(→ Struktur)

Die WEigGem ist a. eine eigene Rechtsform(-Art), b. selbst eine Rechtsträgerin und c. eigenständig rechtsfähig

(→ Rechtsform, → Rechtsträger*in, → Rechtsfähigkeit)

Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“, oder auch die/eine „Wohnungseigentümergemeinschaft“ [ WEigGem], ist seit 2020 (verkündet**) eine eigenständige Rechtsform, und als solche selbst rechtsfähig.
  

** Vergleiche → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE007902360 
   


Für das Nachfolgende siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE007902360 und → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html
  

»Abschnitt 3 - Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(1) Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ kann

  • Rechte erwerben und
  • Verbindlichkeiten eingehen,
  • vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8.

Sie führt

  • die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” [ WEigGem]
  • gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. …« 

    

Die Rechtsträgerin „WEigGem“ ist von den Wohnungs-Eigentümer/inne/n stets zu trennen

(→ Rechtsträger*in)

Dadurch bestehe jetzt Klarheit dahin gehend, die Rechts-Beziehungen stets klar trennen zu können

  1. »zwischen den Wohnungseigentümer*inne/n untereinander
    einerseits
  2. sowie zwischen
    • den Wohnungseigentümer*inne/n [ WEigIn]
    • und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [ WEigGem]
      andererseits«
       

Quelle: WEMoG_RegE, vgl. die Überschrift:

„Abschnitt 4 –Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander und
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“

auf → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html  

 

 

Die rechtliche Struktur einer WEigGem ähnelt der einer GbR: gleiche Grund-Struktur, mit Sonderregeln

(→ WEigGem, → GbR, → Struktur)

Die Sonderregel im WEG zum „Gemeinsamen Zweck“ der WEigGem: Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

(→ WEG, → WEigGem)

Für jede GbR gilt ein „Gemeinsamer Zweck“.

Vergleiche bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html Absatz (1) .
  

Zu dem „Gemeinsamen Zweck“ der WEigGem ist es deren Pflicht und Aufgabe,

 

Wiedergabe der 4 Kriterien für die Grund-Struktur nach dem (allgemeinen) Fonds_Prinzip

(→ Fonds_Prinzip, → Struktur, → Kriterium)

Die Regeln für die Praxis** in den Kriterien 

  1. Vertretung (nach außen)
  2. Geschäftsführung (Ausführung der Geschäfte nach Beschlüssen und Vereinbarungen im Innen-Verhältnis)
  3. Haftung gegenüber Gläubigern ( Kreditor*in)
    und
  4. Verteilung von Gewinnen und Verlusten bzw. von Chance und Risiko

sind grundsätzlich so, wie bei der (nichtrechtsfähigen) GbR, mit ein paar Sonderregeln für die WEigGem
 


Nebenbemerkung:

** Beachte Formal den (allgemeinen) Unterschied zwischen den Begriffen


Die Grundsätze (nichtrechtsfähige GbR) und die Sonderregeln (WEigGem) in den 4 Kriterien

(→ GbR; →EigGem)


Allgemeiner Hinweis:

Seit dem MoPeG unterscheidet man die Rechtsform in die

  • nicht-eingetragene und nicht-rechtsfähige GbR
    und die
  • in das Gesellschaftsregister eingetragene, und rechtsfähige eGbR.

Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006503360 ( BGB Titel 16)


Vertretung (der Gesellschaft/ Gemeinschaft nach außen)

GbR: jede/r Gesellschafter/in

Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__720.html 

   

WEigGem: Verwalter*in (oder diesem*dieser der VerwBR) 

   

Verwalter/in ist Vertreter*in für die WEigGem gegenüber Dritten 

Siehe dazu bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html:

»(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • wird durch den Verwalter
    gerichtlich und außergerichtlich vertreten,

beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter,
wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.

Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht
ist Dritten gegenüber unwirksam.«

   

Eine gewählte Person vertritt die WEigGem gegenüber dem/der Verwalter/in

Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html:

»(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt

  • der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats
    oder
  • ein – durch Beschluss dazu ermächtigter – Wohnungseigentümer

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [ WEigGem].« 

Geschäftsführung 

GbR: jede/r Gesellschafter/in 

Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html 

    

WEigGem: Der/Die Verwalter/in nach Maßgabe der (Beschlüsse der) WEigVersammlung 

Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html 

Haftung (für Pflichten und Schulden der Gesellschaft/ Gemeinschaft)

GbR: jede/r Gesellschafter/in persönlich 

Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__721.html 

»§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften

  • für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • -den Gläubigern
  • als Gesamtschuldner
  • persönlich [das heißt: unbeschränkt].

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.« 

   

WEigGem: (grundsätzlich) jede/r „einem Gläubiger [Kreditor*in] nach dem Verhältnis [ihres/] seines Miteigentumsanteils“

Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html

»(4) Jeder Wohnungseigentümer [ WEigIn]:

  • haftet einem Gläubiger
  • nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2)
  • für [solche] Verbindlichkeiten der WEigGem,
    • die während seiner Zugehörigkeit entstanden
    • oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind[1];

für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums [ WEig] ist § 728b des BGB entsprechend anzuwenden.

Er [ WEigIn] kann

  • gegenüber einem Gläubiger
    • neben, den in seiner Person begründeten
    • auch die, der … [ WEigGem] zustehenden
  • Einwendungen und Einreden geltend machen,
  • nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der WEigGem.

Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des BGB entsprechend anzuwenden.«

 

Verteilung von Gewinnen und Verlusten bzw. von Chancen und Risiken

(→ Chance, → Risiko)

GbR: nach Beteiligung oder gleichen Anteilen

Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html Absatz (3)

   

WEigGem: Anteilen entsprechend

Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html 

Die (allgemeinen) Regeln der Ordnungsmäßigkeit und Rechenschaftslegung im WEG-Text

(→ WEG, → Rechenschaftslegung)

Nun gelten für die Geschäftsführung (vgl. Fonds_Prinzip, siehe oben) die (für jede Geschäftsführung) allgemeinen Prinzipien der Ordnungsmäßigkeit und Sorgfalt

   

WEG-Regeln zur Ordnungsmäßigkeit/ Sorgfalt

(→ WEG, → ordnungsmäßig,→ Sorgfalt, vgl. → Verantwortung)

Zum Folgenden siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html:

»(1) Der Verwalter ist

  • gegenüber der WEigGem
  • berechtigt und verpflichtet,

die Maßnahmen ordnungsmäßig/er** Verwaltung zu treffen, die

  1. untergeordnete Bedeutung haben UND
    nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen
    oder
  2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.« 
  


** „Ordnungsmäßig“ heißt:

  1. Sorgfalt im Allgemeinen
    und
  2. im Besonderen: gemäß → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html Absatz (2)  

Rechenschaftslegung nach dem WEG (bestehend aus 3 Teilen)

Siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html, Überschrift: 

»§ 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht …«

   

Wirtschaftsplan

(→ Wirtschaftsplan)

Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html:

»(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die

Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen 

aufzustellen, der darüber hinaus die

enthält.«

Näheres später dazu unten [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts]

Jahresabrechnung

(→ Jahresabrechnung)

Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html:

»(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die

  • Einforderung von Nachschüssen
    oder die
  • Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. …

Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine

aufzustellen, die darüber hinaus die

  • [tatsächlichen] Einnahmen und Ausgaben

enthält. 

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wannForderungenfällig werden und wie sie zu erfüllen sind.« 

Näheres später dazu [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts].

Vermögensbericht

(→ Vermögensbericht)

Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html

»(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen

zu erstellen, der

  1. den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen
    und
  2. eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens
    enthält [das heißt: einschließend die 
    • Forderungen der WEigGem aus Nachschüssen und Vorschüssen [Absatz (2), oben]

Der Vermögensbericht ist

  • jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.«

Näheres dazu unten [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts]

Übergeordnete Hinweise aus der Begründung zum WEG

Ziele der Neufassung (in 2020) von WEG § 28

Allgemeines Ziel: Mehr Klarheit

Siehe → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein

Mit der Neufassung der Vorschriften für

  1. den Wirtschaftsplan und
  2. die Jahresabrechnung

in § 28 werden drei Ziele verfolgt (…):

Erstens sollen die Vorschriften klarer gefasst werden,
sodass die wesentlichen Inhalte
von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können. 

Zweitens soll die Zahl der in der Praxis häufigen Streitigkeiten
über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung
verringert werden. Dafür wird
der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten reduziert.

(Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es deshalb nicht mehr,
dass lediglich einzelne Teile des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung fehlerhaft sind,
solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.) ...«

   


Exkurs: „Klarheit“ im Sinn der Rechtsprechung heißt „verständlich ohne fremde Hilfe“

Quelle für die Zitate in diesem Abschnitt: https://www.mietrechtsiegen.de/weg-pflicht-zur-erlaeuterung-einer-komplizierten-jahresabrechnung/ Stand 23.07.2025

»Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil [Az.: 6 S 293/14 (89) vom 24.02.2015] … Amtsgericht bestätigt
„und die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Jahresabrechnung … hervorgehoben.

Es betont die Verpflichtung zur transparenten Darstellung von Betriebskosten und anderen finanziellen Transaktionen. …“

Das Urteil (2015) war vor der Neufassung des WEG ab 2020.

Damals gab es den „ Vermögensbericht“ gemäß WEG § 28 Absatz (4) in der heutigen Fassung noch nicht.

Man kann m_E davon ausgehen, dass
die Ausführungen von 2015 für (nur) den Jahresbericht,
wohl auch für die gesamte Rechenschaftslegung (in allen 3 Teilen) nach WEG § 28 gilt.

Weiterhin bestehen „… Mängel in der Abrechnung … [wenn] Abrechnungen ohne fremde Hilfe nicht hinreichend verständlich sind. …

[Die] Komplexität der Finanzen/ … Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt nicht das Fehlen einer transparenten Darstellung. …

Die Jahresabrechnung sollte für die Eigentümer verständlich sein.
[Deshalb gilt:] Sollte die Abrechnung komplex sein,
muss der Verwalter eine Erläuterung beifügen.

Es ist … wichtig zu beachten,
dass die gesetzlichen Vorgaben für die … [Rechenschaft] von Wohnungseigentümer- Gemeinschaften [ WEigGem'en]
sehr gering sind.
Daher ist es wichtig,
dass die WEigGem und der Verwalter sicherstellen, dass
die … [Rechenschaft]

  • alle notwendigen Informationen enthält
    und
  • den Anforderungen des WEG entspricht.« 

Ziel des „neu geschaffenen Vermögensberichts“ ist eine „stärkere Kenntnis [der Eigentümer*innen] über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft“ (bzw. Lage der Rechtsträgerin)

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein …«

»Drittens soll die

  • Kenntnis der Wohnungseigentümer*innen 
  • über die wirtschaftliche Lage
  • der Gemeinschaft

durch den neu geschaffenen Vermögensbericht gestärkt werden (vergleiche Absatz 3** [oben]). …«
  

Vergleiche die Formulierung

  • möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage“

im WEMoG_RegE, wiedergegeben in → Abschnitt 5.3 (im Inhaltsverzeichnis via weißem Pfeil unten rechts). 


Hinweis:

** Der „Absatz 3“ im Regierungsentwurf ( WEMoG_RegE) ist später im beschlossenen Gesetz zu „Absatz 4“ geworden;
siehe WEMoG_RegE Seite 15 im Vergleich zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (4);
der Absatz (3) im beschlossenen Gesetz ist gegenüber dem Regierungsentwurf hinzu gekommen. 


Von dem (eigentlichem) Beschluss und dessen Beschluss-Gegenstand (Zahlungspflichten) ist die Beschluss-Vorbereitung (Rechenschaftslegung) getrennt zu betrachten

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein …«

»Regelungstechnisch sind Absatz 1 ( Wirtschaftsplan) und Absatz 2 ( Jahresabrechnung) parallel aufgebaut:

Satz 1 regelt jeweils

  • den Beschluss-Gegenstand und
  • begrenzt diesen auf die Zahlungspflicht.

Satz 2 schreibt vor,

  • welche Informationen den Wohnungseigentümer*innen
    im Rahmen der Beschluss-Vorbereitung

zur Verfügung gestellt werden müssen.

Durch dieses System wird klar zwischen

  • Beschluss-Gegenstand (jeweils Satz 1) und
  • Beschluss-Vorbereitung (jeweils Satz 2)

unterschieden.

Dadurch wird deutlich gemacht, dass NICHT

  • jeder Fehler in der Beschluss-Vorbereitung
  • den Beschluss selbst fehlerhaft macht. …«

Näheres zu der Rechenschaftslegung (Abschnitt 3.2) gemäß der Regierungsbegründung 2020 zur Neufassung des WEG

Näheres zum Wirtschaftsplan [WEG § 28.(1)]

(→ Wirtschaftsplan)

Beschluss-Gegenstand: Vorschüsse-Zahlungspflichten

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«

»§ 28 Absatz 1 Satz 1 regelt den

  • Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan [= Beschluss-Vorbereitung].

Gegenstand dieses Beschlusses sind

  • die Vorschüsse
    • zur Kostentragung und
    • zu den
      • nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG
      • oder durch Beschluss
    • vorgesehenen Rücklagen;

Beschluss-Gegenstand sind also nur die diesbezüglichen Zahlungspflichten.

Das zugrundeliegende Zahlenwerk,
aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird,
ist dagegen nicht Gegenstand des Beschlusses,
sondern dient nur seiner Vorbereitung.

[https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (1) Satz 2]

Der Wortlaut nimmt keinen Bezug auf ein Kalenderjahr.

Erfasst sind damit

  • sowohl die regelmäßig fällig werdenden Zahlungspflichten auf den Wirtschaftsplan
  • als auch Sonderumlagen, die als Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen werden.

Der Wortlaut steht auch der Fassung von Beschlüssen nicht entgegen,
die für mehrere Jahre
oder bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan
fortgelten sollen.

Ob sich ein konkreter Beschluss
nur auf ein Kalenderjahr bezieht
oder darüber hinaus fortgelten soll,
ist – wie bisher (…) – im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Die Bezugnahme
auf durch Beschluss vorgesehene Rücklagen
stellt klar,
dass auch über weitere Rücklagen
– neben der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage –
beschlossen werden kann;
die dafür notwendige Beschlusskompetenz ergibt sich bereits aus § 19 Absatz 1 WEG….«

    

Beschluss-Vorbereitung: der Wirtschaftsplan

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«

»§ 28 Absatz 1 Satz 2 regelt die Pflicht zur Vorbereitung eines Beschlusses nach [Absatz 1] Satz 1.

Der Verwalter hat dafür einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Diese Pflicht ist ausdrücklich auf das Kalenderjahr bezogen.

Sie besteht deshalb auch dann,
wenn ein Beschluss nach [ WEG § 28.(1)] Satz 1
für mehrere Jahre
oder bis zur nächsten Beschlussfassung fortgelten soll.

Denn der jährlich vorzulegende Wirtschaftsplan
soll die Wohnungseigentümer gerade in die Lage versetzen,
einen neuen Beschluss zu fassen
beziehungsweise einen bereits gefassten Beschluss abzuändern.

Der Wirtschaftsplan muss zunächst die

  • nach Satz 1 zu beschließenden Zahlungspflichten

enthalten, also die jeweiligen

  • Vorschüsse
  • zur Kostentragung und
  • zu den
    • nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG
    • oder durch Beschluss
  • vorgesehenen Rücklagen.

Darüber hinaus muss der Wirtschaftsplan

  • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten.

Wird gegen die Beschluss-Vorbereitungs-Pflicht aus Satz 2 verstoßen,
[und] beschließen die Wohnungseigentümer
aber dennoch nach Satz 1
über die dort genannten Zahlungspflichten,
[dann] macht allein dies den Beschluss nicht fehlerhaft. …«

Näheres zur Jahresabrechnung [WEG § 28.(2)]

Beschluss-Gegenstand: Zahlungspflichten in Form von Nachschüssen oder Vorschüsse-Anpassungen

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«

»§ 28 Absatz 2 Satz 1 regelt den Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung.

Gegenstand dieses Beschlusses ist die

  • Einforderung von Nachschüssen
    oder die
  • Anpassung beschlossener Vorschüsse.

Beschluss-Gegenstand sind also nur Zahlungspflichten,
die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan
erforderlich sind. 

Damit wird zum einen klargestellt,
dass das zugrundeliegende Zahlenwerk,
aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird,
nicht Gegenstand des Beschlusses ist,
sondern nur seiner Vorbereitung dient. 

Im Übrigen wird zwischen dem Fall

  • der Unterdeckung („Einforderung von Nachschüssen“)
    und dem Fall
  • der Überdeckung („Anpassung beschlossener Vorschüsse“)
    unterschieden: …«

   

Nachschüsse bei Unterdeckung, die sich aus dem Wirtschaftsplan (des Vorjahres) ergab

»… Für den Fall der Unterdeckung
stellt § 28 Absatz 2 Satz 1
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar,
dass der Beschluss über die Jahresabrechnung
anspruchsbegründend nur hinsichtlich des
auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags ist,
welcher die
im Rahmen des Wirtschaftsplans beschlossenen
Vorschüsse übersteigt (Urteil vom 1. Juni 2012 − V ZR 171/11 Randnummer 20).

Dieser Betrag wird als Nachschuss bezeichnet. …«

  

Vorschüsse-Anpassungen bei einer Überdeckung, die sich aus dem Wirtschaftsplan (des Vorjahres) ergab

»… Für den Fall der Überdeckung
ist über die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse
und nicht etwa über davon losgelöste Rückzahlungen zu beschließen.

Dem ist zu entnehmen, dass eine Rückzahlung ausscheidet,
soweit Vorschüsse nicht erbracht wurden.

Insbesondere im Fall der Veräußerung
erwirbt der Erwerber deshalb keinen Rückzahlungsanspruch,
wenn der Veräußerer die Vorschüsse nicht gezahlt hat …«   

   

Beschluss-Vorbereitung: die Jahresabrechnung

Näheres zu dem (zu vermittelnden Bild durch den) Vermögensbericht [WEG § 28.(4)]

(→ Vermögensbericht)

Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«

»… § 28 Absatz 4** schafft

  • einen Informationsanspruch
  • eines jeden Wohnungseigentümers [ WEigIn]
  • gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [ WEigGem],

der

  • durch den Verwalter zu erfüllen ist. …« 
      

Fußnote:

** Im Regierungsentwurf ( WEMoG_RegE) der „Absatz 3“ ist später im beschlossenen Gesetz zu „Absatz 4“ geworden;
siehe WEMoG_RegE Seite 15 im Vergleich zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (4);
der Absatz (3) im beschlossenen Gesetz ist gegenüber dem Regierungsentwurf hinzu gekommen. 


»… Die Wohnungseigentümer sollen dadurch

  • ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft

erhalten. …« 

 

Vergleiche hierzu die Formulierung

  • Kenntnis … über die wirtschaftliche Lage“

im WEMoG_RegE, wiedergegeben in Abschnitt 4.1.3.

Vergleiche Abschnitt 6.1.1.1  (im Inhaltsverzeichnis via weißem Pfeil unten rechts). 

»… Der Vermögensbericht muss zum einen

  • den Stand
    • der Erhaltungsrücklage (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG …)
      und
    • etwaiger durch Beschluss vorgesehener Rücklagen

enthalten.

Anzugeben ist jeweils der Ist-Stand des tatsächlich vorhandenen Vermögens,
das für die Erhaltung
beziehungsweise andere Zwecke reserviert ist;

offene Forderungen
oder zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel
sind insoweit nicht anzugeben.

Der Stand der Rücklagen ist ungeachtet seiner Höhe anzugeben.

Hierin liegt auch der Grund,
warum das Gesetz die Rücklagen ausdrücklich erwähnt,
obwohl sie begrifflich bereits vom Gemeinschaftsvermögen erfasst werden. 

   

Daneben muss der Vermögensbericht eine

  • Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens

enthalten.

Das wesentliche Vermögen umfasst insbesondere:

  • alle Forderungen der WEigGem gegen
    • einzelne Wohnungseigentümer
      und
    • Dritte

(insbesondere

  • Hausgeldschulden

einschließlich

  • offener Forderungen zu Rücklagen
  • [evtl. offener Forderungen gegen Eigentümer/innen,
    die Nachschüsse oder Vorschüsse nicht geleistet haben;
    Quelle: https://www.mietrechtsiegen.de/weg-wer-muss-den-vermoegensbericht-erstellen/ Stand 23.07.2025]);
  • alle Verbindlichkeiten (vor allem Bankdarlehen);
  • sonstige Vermögensgegenstände (etwa Brennstoffvorräte).

      

Stichtag ist jeweils der Ablauf des Kalenderjahres. 

   

Das Vermögen ist dabei lediglich aufzustellen, also zu benennen.

Die einzelnen

  • Vermögensgegenstände müssen nicht bewertet werden [z.B. Brennstoff-Vorräte];
  • Geldforderungen und -verbindlichkeiten sind betragsmäßig anzugeben. 

    

In den Vermögensbericht müssen
nur die wesentlichen Vermögensgegenstände aufgenommen werden.

Unwesentlich sind Vermögensgegenstände,
die für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind.

Eine betragsmäßige Grenze sieht der Entwurf [des WEG] hierfür nicht vor;
sie hängt insbesondere von der Größe der Gemeinschaft ab.

   

Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Wie das geschieht, schreibt der Entwurf nicht vor.

Denkbar ist etwa eine Übersendung per Post oder E-Mail
zusammen mit der Jahresabrechnung,
aber auch die Einstellung auf eine Internetseite.

Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Absatz 1 WEG
über die Art der Zurverfügungstellung beschließen. 

   

Wird der Anspruch aus § 28 Absatz 4 gar nicht oder mangelhaft erfüllt,
hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [ WEigGem],
dass ihm der Vermögensbericht [den der*die Verwalter*in zu erstellen hat, https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html]
erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird.

Die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung
werden dadurch aber nicht fehlerhaft.« 

Aussagen in und zu der Rechenschaftslegung (Abschnitte 3.2 und 5, WEG § 28)

(→ WEG, → Rechenschaftslegung)

Kontext: Einordnungen der Rechenschaftslegung

Verfahrens-Schritte mit der Rechenschaftslegung

Aufstellungen [WEG § 28] zu den Beschlüsse-Vorbereitungen (Abschnitte 5.1.2 und 5.2.2)

Zum Begriff „Aufstellung“ vergleiche bitte → Aufstellung_des_Jahresabschlusses

Zu dem Nachfolgenden siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html

  1. Zum Zweck des Beschlusses über Vorschlüsse (zu Kostentragung und Rücklagen)
    „hat der Verwalter … einen Wirtschaftsplan aufzustellen“ [Absatz (1)] 
      
  2. Zum Zweck des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen (oder Anpassung beschlossener Vorschüsse)
    „hat der Verwalter … eine … Jahresabrechnung aufzustellen“ [Absatz (2)]

  3. Um ein möglichst genaues Bild und Kenntnis über die wirtschaftliche Lage (der Gemeinschaft) zu vermitteln**,
    hat „der Verwalter … einen Vermögensbericht zu erstellen …
    [mit dem] Stand der Rücklagen und einer Aufstellung des wesentlichen Gemeinschafts-Vermögens“.

    ** den „Zweck“ gemäß dem WEMoG_RegE vergleiche in Abschnitt 4.1.3 (im Inhaltsverzeichnis via weißem Pfeil unten rechts)   

   

Prüfung und Stellungnahme durch den Verwaltungsbeirat [WEG 29.(2)]

(→ VerwBR)

Siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html 

Der VerwBR ist

  • ein*e Wohnungseigentümer*in, die 
    • dazu bestellt ist
      bzw. 
    • in einer WEigVers dazu gewählt/ bestimmt ist.

    

Beschluss-Fassungen der Eigentümer*innen [WEG 23] über die Beschluss-Gegenstände (Abschnitte 5.1.1 und 5.2.1.1)

Zum Verfahren siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html

 

  • Beschluss-Gegenstände siehe Abschnitte 5.1.1 (Vorschüsse-Zahlungspflichten) und 5.2.1.1
    (Zahlungspflichten in Form von Nachschüssen oder Anpassung beschlossener Vorschüssen) 

Rollen und Aufgaben (Funktionen)

(→ Funktion)

WEigGem

(→ WEigGem)

hat die Pflicht zur Kostentragung und Liquiditäts-Deckung für die Bewirtschaftung, den Betrieb und die Nutzung

Siehe „Zwecke“ in Abschnitt 6.1.1.1 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts).

   

und zu dem Beschlüsse-Fassen dazu

Siehe Abschnitt 6.1.1.3 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts)

Aufgaben ( Funktion) des*der WEigIn siehe bitte Abschnitte 1 und 2. 

Verwalter/in ist gesetzliche*r Vertreter*in der WEigGem und führt die wesentlichen Verwaltungsaufgaben aus

 

   

VerwBR hat vor allem die Aufgabe der Prüfung und Stellungnahme („StN“; Abschnitt 6.1.1.2)

(→StN, → VerwBR)

Siehe bitte Abschnitt 6.1.1.2 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts)

Der VerwBR soll außerdem den*die Verwalter*in unterstützen und überwachen.
[https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html].

Aussagen in und zu der Rechenschaftslegung je nach Kontext

(→ WEG, → Rechenschaftslegung)

Aussagen-Ziel: Zu den Beschluss-Fassungen (Abschnitt 6.1.1.3) befähigen

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht sollen jede*nWEigIn in die Lage versetzen, in einer WEigVers beschließen zu können

  1. über die Eignung der Unterlagen, nämlich dass
  2. Höhe und Fälligkeiten der fest zu legenden, und dann bindenden, Vorschüsse oder Anpassungen beschlossener Vorschüsse.

Keine Wirtschaftlichkeits-Aussagen in der Rechenschaftslegung

(→ Wirtschaften; → Rechenschaftslegung)

Die Rechenschaftslegung, bestehend aus Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
ist KEIN „ Abschluss“ in einem handels- oder einem steuerrechtlichen Sinn (KEIN JA).

Sie ist auch KEINE „Finanz-Aufstellung“ im Sinn allgemein_anerkannter_Standard/s.

Vgl. IDW_PS 490 (Prüfung von Finanz-Aufstellungen oder deren Bestandteilen, Stand 28.11.2014),
Definitionen Tz 10.a): der Wirtschaftsplan hat keine „vergangenheitsorientierte Finanz- Information“ und keine „dazugehörigen erläuternden Angaben“.

Das heißt: Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung einschließlich des Vermögensberichts enthalten

  • KEINE Aussage über die Wirtschaftlichkeit von Vermögen ( Asset/s) 
     
  • KEINE Aussage über die Ertrag-Fähigkeit des verwaltenden Vermögens 
     
  • KEINE Aussage über eine Fortführung der Tätigkeit der WEigGem ( Going_Concern
      
  • KEINE Aussage über die Angemessenheit der Erhaltungs-Rücklage. 

Inhärente (Innewohnende) Aussagen nach allgemeiner Verkehrsauffassung

Der Rechenschaftslegung innewohnende Aussagen

(Stichwort „Assertion“)

Mit Analogien aus

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__238.html 
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__239.html 
  3. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__145.html  und 
  4.  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html 

ergeben sich die folgenden Grundsätze für solche Aussagen:

  • Die Rechenschaftslegung ist „so beschaffen …,
    dass sie … innerhalb angemessener Zeit
    einen Überblick … über die Lage“ vermitteln kann [Ziffern 1 oben Absatz (2) und 3 oben Absatz (1)] 
       
  • „Die Geschäftsvorfälle … [lassen] sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen“
    [Ziffern 1 oben Absatz (2) und 3 oben Absatz (1)] 
     
  • Für „Abkürzungen, Ziffern … oder Symbole … [ist] … deren Bedeutung eindeutig“ bzw. eindeutig festgelegt worden
    [Ziffern 2 oben Absatz (1) und 4 oben Absatz (3)] 
     
  • „Aufzeichnungen … [sind] vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen“ worden
    [Ziffern 2 oben Absatz (1) und 4 oben Absatz (1)]. 
     

   

In dem Akt der Vorlage der aufgestellten Rechenschaftslegung (Abschnitt 6.1.1.1) innewohnende Aussagen

(Stichwort „Assurance“)

Mit dem Akt (der Handlung) der Vorlage der aufgestellten Rechenschaftslegung
(bestehend aus Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht)
versichert der*die Verwalter*in, dass

  1. den Unterlagen die Aussagen nach Abschnitt 6.2.3.1 oben innewohnen ( inhärent sind)

    und 
      
  2. er*sie für die Handlungen zur Aufstellung (Abschnitt 6.1.1.1)
    soweit anwendbar, die Grundsätze allgemein_anerkannter_Standard/s beachtet hat. 

 

Aussagen in der StN des VerwBR (Abschnitt 6.1.1.2)

Hinweise im Fall von Unregelmäßigkeiten 

Eine VerwBR-Stellungnahme soll der WEigVers einen

  • Hinweis geben,
  • wenn während der Prüfung
    • Unregelmäßigkeiten und/oder
    • offen stehende Hausgeld-Zahlungen

festgestellt worden sind. 
  

Das gezielte Aufdecken von Unregelmäßigkeiten ( Fraud, Error; Verstoß, Irrtum)
ist allerdings KEIN direktes Ziel für Prüfungs-Handlungen des VerwBR
[Allgemeine Verkehrsauffassung zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html Absatz (2) Satz 2].
 

Die StN soll ggf. auch aussagen,

  • ob,
    • auf der Grundlage der Prüfungs-Handlungen,
    • Sachverhalte bekannt geworden sind,
    • die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellungen (Tätigkeit und Gegenstand; vgl. Abschnitt 6.1.1.1) wecken können.

[ IDW_PS 490 Tz.6 analog, IDW_PS 900 Anhang 1 analog] 

   

Aussagen im Fall von wesentlichen Unsicherheiten

Eine VerwBR-Stellungnahme soll, falls dies der Fall ist,

  • die Aussage enthalten, dass die Rechenschaftslegung
  • Zukunft-bezogene Aussagen (Prognosen) enthält,
    • die nicht mit Sicherheit getroffen sein können („geschätzte Werte“).

 

Gegebenen Falles soll die StN eine Aussage treffen über 

  • die Geeignetheit des Schätzverfahrens, um angemessene Werte zu ermitteln [** Tz.35],

und darüber, dass

  • die den geschätzten Werten zugrunde liegenden, wesentlichen Annahmen
    • fundiert sind,
    • auf internen Daten beruhen und
    • vertretbar erscheinen [** Tz.35},
      und dass
  • die Informationen für die Ermittlung der geschätzten Werte relevant, richtig und vollständig sind [** Tz.52].

**‘ IDW_PS 314nF (Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten), analog für Rechenschaftslegung


Aussage über die Richtigkeit von Zahlen-Angaben

Für die Wohnungseigentümer*innen ( WEigIn) soll der VerwBR klären, ob

[Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/verwaltungsbeirat-rechte-und-pflichten-wemog-5-pruefung-von-wirtschaftsplan-jahresabrechnung-und-vermoegensbericht-29-abs-2-satz-2-weg_idesk_PI17574_HI14350854.html Ziffer 5.2.3]