Stand: 09. August 2025 | der rechtlichen Struktur, Verwaltung und Rechenschaft nach WEG
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(→ Struktur)
(→ Rechtsform, → Rechtsträger*in, → Rechtsfähigkeit)
Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“, oder auch die/eine „Wohnungseigentümergemeinschaft“ [
WEigGem], ist seit 2020 (verkündet**) eine eigenständige
Rechtsform, und als solche selbst rechtsfähig.
** Vergleiche → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE007902360
Für das Nachfolgende siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE007902360 und → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html:
»Abschnitt 3 - Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(1) Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ kann
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8.
Sie führt
(→ Rechtsträger*in)
Dadurch bestehe jetzt Klarheit dahin gehend, die Rechts-Beziehungen stets klar trennen zu können
Quelle: WEMoG_RegE, vgl. die Überschrift:
„Abschnitt 4 –Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander und
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“
auf → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html
Für jede GbR gilt ein „Gemeinsamer Zweck“.
Vergleiche bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html Absatz (1) .
Zu dem „Gemeinsamen Zweck“ der WEigGem ist es deren Pflicht und Aufgabe,
(→ Fonds_Prinzip, → Struktur, → Kriterium)
Die Regeln für die Praxis** in den Kriterien
sind
grundsätzlich so, wie bei der (nichtrechtsfähigen)
GbR, mit ein paar Sonderregeln für die
WEigGem.
Nebenbemerkung:
** Beachte Formal den (allgemeinen) Unterschied zwischen den Begriffen
(→ GbR; →EigGem)
Allgemeiner Hinweis:
Seit dem MoPeG unterscheidet man die Rechtsform in die
Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006503360 ( BGB Titel 16)
Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__720.html
Verwalter/in ist Vertreter*in für die WEigGem gegenüber Dritten
Siehe dazu bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html:
»(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter,
wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht
ist Dritten gegenüber unwirksam.«
Eine gewählte Person vertritt die WEigGem gegenüber dem/der Verwalter/in
Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9b.html:
»(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [ WEigGem].«
Vgl. → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html
Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__721.html
»§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.«
Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html
»(4) Jeder Wohnungseigentümer [ WEigIn]:
für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums [ WEig] ist § 728b des BGB entsprechend anzuwenden.
Er [ WEigIn] kann
Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des BGB entsprechend anzuwenden.«
Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html Absatz (3)
Siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
(→ WEG, → Rechenschaftslegung)
Nun gelten für die Geschäftsführung (vgl. Fonds_Prinzip, siehe oben) die (für jede Geschäftsführung) allgemeinen Prinzipien der Ordnungsmäßigkeit und Sorgfalt.
(→ WEG, → ordnungsmäßig,→ Sorgfalt, vgl. → Verantwortung)
Zum Folgenden siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html:
»(1) Der Verwalter ist
die Maßnahmen ordnungsmäßig/er** Verwaltung zu treffen, die
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.«
** „Ordnungsmäßig“ heißt:
Siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html, Überschrift:
»§ 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht …«
(→ Wirtschaftsplan)
Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html:
»(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die
Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen
aufzustellen, der darüber hinaus die
enthält.«
Näheres später dazu unten [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts]
(→ Jahresabrechnung)
Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html:
»(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die
Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine
aufzustellen, die darüber hinaus die
enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann … Forderungen … fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.«
Näheres später dazu [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts].
(→ Vermögensbericht)
Siehe weiterhin → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html:
»(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen
zu erstellen, der
Der Vermögensbericht ist
Näheres dazu unten [via Inhaltsverzeichnis/ weißer Pfeil unten rechts]
Siehe → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein
Mit der Neufassung der Vorschriften für
in § 28 werden drei Ziele verfolgt (…):
Erstens sollen die Vorschriften klarer gefasst werden,
sodass die wesentlichen Inhalte
von
Wirtschaftsplan und
Jahresabrechnung
dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können.
Zweitens soll die Zahl der in der Praxis häufigen Streitigkeiten
über den
Wirtschaftsplan und die
Jahresabrechnung
verringert werden. Dafür wird
der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten reduziert.
(Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es deshalb nicht mehr,
dass lediglich einzelne Teile des Wirtschaftsplans oder der
Jahresabrechnung fehlerhaft sind,
solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.) ...«
Quelle für die Zitate in diesem Abschnitt: https://www.mietrechtsiegen.de/weg-pflicht-zur-erlaeuterung-einer-komplizierten-jahresabrechnung/ Stand 23.07.2025
»Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil [Az.: 6 S 293/14 (89) vom 24.02.2015] … Amtsgericht bestätigt
„und die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren
Jahresabrechnung … hervorgehoben.
Es betont die Verpflichtung zur transparenten Darstellung von Betriebskosten und anderen finanziellen Transaktionen. …“
Das Urteil (2015) war vor der Neufassung des WEG ab 2020.
Damals gab es den „ Vermögensbericht“ gemäß WEG § 28 Absatz (4) in der heutigen Fassung noch nicht.
Man kann
m_E davon ausgehen, dass
die Ausführungen von 2015 für (nur) den Jahresbericht,
wohl auch für die gesamte
Rechenschaftslegung (in allen 3 Teilen) nach
WEG § 28 gilt.
Weiterhin bestehen „… Mängel in der Abrechnung … [wenn] Abrechnungen ohne fremde Hilfe nicht hinreichend verständlich sind. …
[Die] Komplexität der Finanzen/ … Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt nicht das Fehlen einer transparenten Darstellung. …
Die
Jahresabrechnung sollte für die Eigentümer verständlich sein.
[Deshalb gilt:] Sollte die Abrechnung
komplex sein,
muss der Verwalter eine Erläuterung beifügen.
Es ist … wichtig zu beachten,
dass die gesetzlichen Vorgaben für die … [Rechenschaft] von Wohnungseigentümer-
Gemeinschaften [
WEigGem'en]
sehr gering sind.
Daher ist es wichtig,
dass die
WEigGem und der Verwalter sicherstellen, dass
die … [Rechenschaft]
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein …«
»Drittens soll die
durch den neu geschaffenen
Vermögensbericht gestärkt werden (vergleiche Absatz 3** [oben]). …«
Vergleiche die Formulierung
im WEMoG_RegE, wiedergegeben in → Abschnitt 5.3 (im Inhaltsverzeichnis via weißem Pfeil unten rechts).
Hinweis:
** Der „Absatz 3“ im Regierungsentwurf (
WEMoG_RegE) ist später im beschlossenen Gesetz zu „Absatz 4“ geworden;
siehe
WEMoG_RegE Seite 15 im Vergleich zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (4);
der Absatz (3) im beschlossenen Gesetz ist gegenüber dem Regierungsentwurf hinzu gekommen.
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 [oben] allgemein …«
»Regelungstechnisch sind Absatz 1 ( Wirtschaftsplan) und Absatz 2 ( Jahresabrechnung) parallel aufgebaut:
Satz 1 regelt jeweils
Satz 2 schreibt vor,
zur Verfügung gestellt werden müssen.
Durch dieses System wird klar zwischen
unterschieden.
Dadurch wird deutlich gemacht, dass NICHT
(→ Wirtschaftsplan)
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«
»§ 28 Absatz 1 Satz 1 regelt den
Gegenstand dieses Beschlusses sind
Beschluss-Gegenstand sind also nur die diesbezüglichen Zahlungspflichten.
Das zugrundeliegende Zahlenwerk,
aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird,
ist dagegen nicht Gegenstand des Beschlusses,
sondern dient nur seiner Vorbereitung.
[https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (1) Satz 2]
Der Wortlaut nimmt keinen Bezug auf ein Kalenderjahr.
Erfasst sind damit
Der Wortlaut steht auch der Fassung von Beschlüssen nicht entgegen,
die für mehrere Jahre
oder bis zur Beschlussfassung über den nächsten
Wirtschaftsplan
fortgelten sollen.
Ob sich ein konkreter Beschluss
nur auf ein Kalenderjahr bezieht
oder darüber hinaus fortgelten soll,
ist – wie bisher (…) – im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Die Bezugnahme
auf durch Beschluss vorgesehene Rücklagen
stellt klar,
dass auch über weitere Rücklagen
– neben der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage –
beschlossen werden kann;
die dafür notwendige Beschlusskompetenz ergibt sich bereits aus § 19 Absatz 1
WEG….«
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«
»§ 28 Absatz 1 Satz 2 regelt die Pflicht zur Vorbereitung eines Beschlusses nach [Absatz 1] Satz 1.
Der Verwalter hat dafür einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Diese Pflicht ist ausdrücklich auf das Kalenderjahr bezogen.
Sie besteht deshalb auch dann,
wenn ein Beschluss nach [
WEG § 28.(1)] Satz 1
für mehrere Jahre
oder bis zur nächsten Beschlussfassung fortgelten soll.
Denn der jährlich vorzulegende
Wirtschaftsplan
soll die Wohnungseigentümer gerade in die Lage versetzen,
einen neuen Beschluss zu fassen
beziehungsweise einen bereits gefassten Beschluss abzuändern.
Der Wirtschaftsplan muss zunächst die
enthalten, also die jeweiligen
Darüber hinaus muss der Wirtschaftsplan
Wird gegen die Beschluss-Vorbereitungs-Pflicht aus Satz 2 verstoßen,
[und] beschließen die Wohnungseigentümer
aber dennoch nach Satz 1
über die dort genannten Zahlungspflichten,
[dann] macht allein dies den Beschluss nicht fehlerhaft. …«
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«
»§ 28 Absatz 2 Satz 1 regelt den Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung.
Gegenstand dieses Beschlusses ist die
Beschluss-Gegenstand sind also nur Zahlungspflichten,
die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem
Wirtschaftsplan
erforderlich sind.
Damit wird zum einen klargestellt,
dass das zugrundeliegende Zahlenwerk,
aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird,
nicht Gegenstand des Beschlusses ist,
sondern nur seiner Vorbereitung dient.
Im Übrigen wird zwischen dem Fall
»… Für den Fall der Unterdeckung
stellt § 28 Absatz 2 Satz 1
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar,
dass der Beschluss über die
Jahresabrechnung
anspruchsbegründend nur hinsichtlich des
auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags ist,
welcher die
im Rahmen des Wirtschaftsplans beschlossenen
Vorschüsse übersteigt (Urteil vom 1. Juni 2012 − V ZR 171/11 Randnummer 20).
Dieser Betrag wird als Nachschuss bezeichnet. …«
»… Für den Fall der Überdeckung
ist über die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse
und nicht etwa über davon losgelöste Rückzahlungen zu beschließen.
Dem ist zu entnehmen, dass eine Rückzahlung ausscheidet,
soweit Vorschüsse nicht erbracht wurden.
Insbesondere im Fall der Veräußerung
erwirbt der Erwerber deshalb keinen Rückzahlungsanspruch,
wenn der Veräußerer die Vorschüsse nicht gezahlt hat …«
(→ Vermögensbericht)
Siehe weiterhin → WEMoG_RegE Seite 86 ff. »Zu § 28 …«
»… § 28 Absatz 4** schafft
der
Fußnote:
** Im Regierungsentwurf (
WEMoG_RegE) der „Absatz 3“ ist später im beschlossenen Gesetz zu „Absatz 4“ geworden;
siehe
WEMoG_RegE Seite 15 im Vergleich zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html Absatz (4);
der Absatz (3) im beschlossenen Gesetz ist gegenüber dem Regierungsentwurf hinzu gekommen.
»… Die Wohnungseigentümer sollen dadurch
erhalten. …«
Vergleiche hierzu die Formulierung
im WEMoG_RegE, wiedergegeben in Abschnitt 4.1.3.
Vergleiche Abschnitt 6.1.1.1 (im Inhaltsverzeichnis via weißem Pfeil unten rechts).
»… Der Vermögensbericht muss zum einen
enthalten.
Anzugeben ist jeweils der Ist-Stand des tatsächlich vorhandenen Vermögens,
das für die Erhaltung
beziehungsweise andere Zwecke reserviert ist;
offene Forderungen
oder zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel
sind insoweit nicht anzugeben.
Der Stand der Rücklagen ist ungeachtet seiner Höhe anzugeben.
Hierin liegt auch der Grund,
warum das Gesetz die Rücklagen ausdrücklich erwähnt,
obwohl sie begrifflich bereits vom Gemeinschaftsvermögen erfasst werden.
Daneben muss der Vermögensbericht eine
enthalten.
Das wesentliche Vermögen umfasst insbesondere:
(insbesondere
einschließlich
Stichtag ist jeweils der Ablauf des Kalenderjahres.
Das Vermögen ist dabei lediglich aufzustellen, also zu benennen.
Die einzelnen
In den
Vermögensbericht müssen
nur die wesentlichen Vermögensgegenstände aufgenommen werden.
Unwesentlich sind Vermögensgegenstände,
die für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind.
Eine betragsmäßige Grenze sieht der Entwurf [des
WEG] hierfür nicht vor;
sie hängt insbesondere von der Größe der Gemeinschaft ab.
Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Wie das geschieht, schreibt der Entwurf nicht vor.
Denkbar ist etwa eine Übersendung per Post oder E-Mail
zusammen mit der
Jahresabrechnung,
aber auch die Einstellung auf eine Internetseite.
Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Absatz 1
WEG …
über die Art der Zurverfügungstellung beschließen.
Wird der Anspruch aus § 28 Absatz 4 gar nicht oder mangelhaft erfüllt,
hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [
WEigGem],
dass ihm der
Vermögensbericht [den der*die Verwalter*in zu erstellen hat,
https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html]
erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird.
Die Beschlüsse über den
Wirtschaftsplan und die
Jahresabrechnung
werden dadurch aber nicht fehlerhaft.«
(→ WEG, → Rechenschaftslegung)
Zum Begriff „Aufstellung“ vergleiche bitte → Aufstellung_des_Jahresabschlusses
Zu dem Nachfolgenden siehe bitte → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html
(→ VerwBR)
Siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html
Der VerwBR ist
Zum Verfahren siehe → https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html
(→ Funktion)
(→ WEigGem)
Siehe „Zwecke“ in Abschnitt 6.1.1.1 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts).
Siehe Abschnitt 6.1.1.3 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts)
Aufgaben ( Funktion) des*der WEigIn siehe bitte Abschnitte 1 und 2.
(→StN, → VerwBR)
Siehe bitte Abschnitt 6.1.1.2 (im Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts)
Der
VerwBR soll außerdem den*die Verwalter*in unterstützen und überwachen.
[https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html].
(→ WEG, → Rechenschaftslegung)
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht sollen jede*nWEigIn in die Lage versetzen, in einer WEigVers beschließen zu können
(→ Wirtschaften; → Rechenschaftslegung)
Die
Rechenschaftslegung, bestehend aus
Wirtschaftsplan,
Jahresabrechnung und
Vermögensbericht
ist KEIN „
Abschluss“ in einem handels- oder einem steuerrechtlichen Sinn (KEIN
JA).
Sie ist auch KEINE „Finanz-Aufstellung“ im Sinn allgemein_anerkannter_Standard/s.
Vgl.
IDW_PS 490 (Prüfung von Finanz-Aufstellungen oder deren Bestandteilen, Stand 28.11.2014),
Definitionen
Tz 10.a): der
Wirtschaftsplan hat keine „vergangenheitsorientierte Finanz-
Information“ und keine „dazugehörigen erläuternden Angaben“.
Das heißt: Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung einschließlich des Vermögensberichts enthalten
(Stichwort „Assertion“)
Mit Analogien aus
ergeben sich die folgenden Grundsätze für solche Aussagen:
(Stichwort „Assurance“)
Mit dem Akt (der Handlung) der Vorlage der aufgestellten
Rechenschaftslegung
(bestehend aus
Wirtschaftsplan,
Jahresabrechnung und
Vermögensbericht)
versichert der*die Verwalter*in, dass
Eine VerwBR-Stellungnahme soll der WEigVers einen
festgestellt worden sind.
Das gezielte Aufdecken von Unregelmäßigkeiten (
Fraud, Error; Verstoß, Irrtum)
ist allerdings KEIN direktes Ziel für Prüfungs-Handlungen des
VerwBR
[Allgemeine Verkehrsauffassung zu https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html Absatz (2) Satz 2].
Die StN soll ggf. auch aussagen,
[ IDW_PS 490 Tz.6 analog, IDW_PS 900 Anhang 1 analog]
Eine VerwBR-Stellungnahme soll, falls dies der Fall ist,
Gegebenen Falles soll die StN eine Aussage treffen über
und darüber, dass
**‘ IDW_PS 314nF (Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten), analog für Rechenschaftslegung
Für die Wohnungseigentümer*innen ( WEigIn) soll der VerwBR klären, ob
[Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/verwaltungsbeirat-rechte-und-pflichten-wemog-5-pruefung-von-wirtschaftsplan-jahresabrechnung-und-vermoegensbericht-29-abs-2-satz-2-weg_idesk_PI17574_HI14350854.html Ziffer 5.2.3]