Stand: 17. August 2022 | der Herkunft und Bedeutung dieser Worte
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Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Was ist der Unterschied zwischen Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit?
Dieser Beitrag soll dir Antworten auf diese und ähnliche Fragen geben. Zusätzlich soll er eine gewisse Struktur der Begriffe und ihrer Merkmale dafür bieten, um ihre Bedeutung richtig ein zu ordnen.
Dafür sind hier zwei Ansätze: Herleiten der Struktur aus der Wortherkunft von, in den Gesetzen genannten, Begriffen für
Die Gesetze verwenden und definieren (bestimmen) die Begriffe an unterschiedlichen Stellen:
Hier sieht man gleich:
**vgl. → Einkommen_iSd_KStG
Was ein Gewerbetrieb ist, steht in EStG § 15.(2) und ist hier im Glossar wiedergegeben: Gewerbebetrieb_iSd_EStG. Demnach hat ein Gewerbebetrieb eine handvoll Merkmale, die wir gleich in der Abbildung wieder sehen.
Der Fach-/ Begriff ist notwendig, um zu bestimmen, welche Art Einkünfte eine Steuer-pflichtige natürliche_Person**1 mit Gewinnen oder Einnahmen-Überschüssen aus einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit hat?
**1 Für eine juristische_Person sind in der Regel nach KStG § 8.(2) ALLE Einkünfte als solche aus Gewerbe-Betrieb zu behandeln.
Was dagegen ein Geschäftsbetrieb**2 ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung ( Definition) in AO § 14 für: Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb. Auch dessen Merkmale sehen wir gleich in der Abbildung wieder.
Der Begriff ist in der AO notwendig, um zu bestimmen, ob eine bestimmte Tätigkeit Steuerbegünstigte_Zwecke verfolgt oder nicht. Das betrifft in der Regel nur eine juristische_Person [Körperschaft im Sinn des KStG, siehe bitte →AO § 51.(1)].
Ein Verein, dessen ZWECK ein Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb ist, heißt: "Wirtschaftlicher Verein".
→http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html (siehe Überschrift ebenda)
Ein Geschäftsbetrieb, der EINES des Merkmale für Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb NICHT erfüllt, heißt gegebenen Falles: "Nicht wirtschaftlicher Verein".
→http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html (Überschrift ebenda).
Sich Nicht-wirtschaftlicher Verein nennen, heißt nicht, dass man das auch ist.
Sein gilt vor Schein.
Es kann sein, dass ein Nicht-wirtschaftlicher Verein wirtschaftliche Tätigkeiten macht und dessen Leute etwas ausüben, das dann Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb ist.
(Das ist so ein Ding der Aussagenlogik_der_Juristerei.)
Zu den vier Bereichen für Betätigungen, in welche die Tätigkeiten von einem Verein, der gemeinnützig sein will, ein zu ordnen und über welche der Verein Rechenschaft in einem Abschluss abzulegen hat, siehe bitte → Steuerbegünstigte_Zwecke im Glossar.
Vergleiche bitte auch den Begriff der → Vereins_Organe.
Abbildung: Vergleich der Merkmale für einen
Gewerbebetrieb_iSd_EStG mit den Merkmalen für
Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb, für die Aussage: "Gewerbebetrieb = Geschäftsbetrieb plus Gewinnabsicht" -
Die Merkmale für die - in den Gesetzen bestimmten - Begriffe ( Definition) sind in den hellen Kästchen wiedergegeben.
In der Abbildung oben sehen wir links Merkmale in EStG § 15.(2) für den Begriff " Gewerbe-Betrieb", und rechts die Merkmale in AO § 14 für den Begriff "Geschäfts-Betrieb".
1.
Links zum Gewerbebetrieb_iSd_EStG die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Rechts zu Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb das Merkmal: Um Vorteile zu schöpfen (im Gesetz steht: "... Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden").
2.
Links steht "Mit" der Absicht, Gewinn zu erzielen [Wortlaut in EStG § 15.(2)], rechts: Diese Absicht ist NICHT erforderlich.
3. Sowohl EStG § 15.(2) als auch AO § 14 haben je Ausschluss-Merkmale
Links liegt ein Gewerbe-Betrieb NICHT vor, wenn die Tätigkeit ein zu ordnen wäre in einen der Bereiche: Land- oder Forstwirtschaft ( LuF), selbständige Arbeit (freiberuflich) oder andere selbständige Arbeit.
Klar: Denn es geht im EStG darum zu bestimmen, welche Art Einkünfte eine Steuer-Pflichtige Person mit Gewinnen und/oder Einnahmen-Überschüssen hat (mehr dazu in →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist von den 7 Einkunft-Arten, vergleiche: Gewinn-Einkunftsarten).
Rechts liegt ein Geschäfts-Betrieb NICHT vor bei: bloßer Vermögens-Verwaltung; was das ist steht in AO § 14 Satz.
Der wesentliche Unterschied liegt in dem Merkmal der Gewinn-Absicht (oder: Gewinnerzielungs-Absicht). So kommen wir zu der Aussage:
" Gewerbe-Betrieb = Geschäfts-Betrieb plus Gewinn-Absicht"
Die Abbildung oben enthält noch zu den Begriffen " Gewerbe-Betrieb" und "Geschäfts-Betrieb" die Ursprungs-Worte für Gewerbe, Betrieb und Geschäft (werben, treiben, schaffen) und darunter das, was sie wohl bedeuten. Wie man darauf kommt, zeige ich nun im Folgenden:
Die Begriffe Gewerbe, Geschäft und Betrieb seien jeweils eine sprachliche Bildung zu den Verben werben, schaffen und treiben/betreiben (Quelle: Duden_HW). Sie bezeichne ich hier als Wortstämme.
Abbildung: Wortstämme werben, schaffen und treiben und ihre wesentlichen Bedeutungen
In den dunklen (grauen) Kästchen stehen die wesentlichen Bedeutungen aus der Wortherkunft, in den hellen Kästchen dazu gehörige Begriff-Merkmale, die wir in den Gesetzen oben finden.
Ob der direkte Zusammenhang zwischen den dunklen (grauen) und den hellen Kästchen in der Geschichte der Gesetze tatsächlich so gegeben ist, weiß ich nicht und ist hier nicht so wichtig. Es Geht hier darum, eine Struktur für die Begriffe zu entwickeln, um auf die Fragen oben zu Beginn die Antworten richtig ein zu ordnen. Dafür ist die Wortherkunft nützlich.
Alle drei Wortstämme, so das Duden_HW, entstammen in ihren wesentlichen Bedeutungen auf die Zeit des Mittelhochdeutschen. Damit geht die Wortherkunft jeweils auf die Zeit zwischen dem 12. und dem 15. Jahrhundert zurück.
habe sich aus den Bedeutungen "sich drehen" "sich um jemanden bewegen" entwickelt.
Speziell sei das Verb im Militär verwendet worden, wenn man sagte: Rekruten /Soldaten (an-) werben.
Das Verb werben habe, neben Gewerbe, zu weiteren Wort-Bildungen geführt wie: Werbung, sich bewerben, etwas erwerben.
Weil es mit der Bedeutung verbunden ist, dass der*die Werbende sich dabei an die Öffentlichkeit wendet, habe dem ich das Merkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" aus EStG § 15.(2) zugeordnet.
"Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein*e Steuerpflichtige (mit Gewinnerzielungsabsicht [und] nachhaltig) am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. ... Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des*der Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er*sie sich mit ihr an eine ... Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben ( BFH vom 9.7.1986 – BStBl II S. 851)." [Quelle: EStH zu § 15 H.15.4]
habe ich als Oberbegriff für die Bedeutungen im Duden_HW gewählt: Schaffen, erschaffen, gestalten, tun, einrichten, anordnen.
Im Neuhochdeutschen (16. Jahrhundert bis zur Gegenwart) habe sich die Bedeutung von dem Verb schöpfen an diejenige von erschaffen angelehnt.
Daraus seien Wort-Bildungen entstanden wie: Schöpfung und Geschöpf (Wertschöpfung? in Wertschöpfungsmodell).
Weitere Wort-Bildungen im Neuhochdeutschen seien dann noch: anschaffen (im Sinn von: kaufen, erwerben), beschaffen (besorgen), herbeischaffen (bringen) und schließlich Geschäft.
Heute verwenden wir im Accounting den Begriff Geschäftsvorfall
Weil "schöpfen" zu den Wortbildungen der Geschichte gehört, fand ich Zuordnung zu dem Merkmal (Einnahmen oder andere wirtschaftliche) "Vorteile zu erzielen" in AO § 14 ganz passend.
ist die Wortherkunft von dem Verb und von "Betrieb" laut Duden_HW wohl recht eindeutig, und im Allgemein-Germanischen Sprach-Raum recht ähnlich, zum Beispiel: englisch = drive, oder schwedisch = driva.
Ich stelle mir den Ursprung aus Situationen wie Vieh-treiben vor.
Den Begriff "(etwas) unternehmen" habe ich in der Abbildung dazu gepackt, weilt in EStG § 15.(1) Nummer 1 steht: " Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind (...) Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen", was in gewissem Sinn soviel heißt wie:
Gewerbe-Betrieb = gewerbliches Unternehmen
beziehungsweise:
Betrieb = Unternehmen.
Im vorhergehenden Abschnitt habe ich die Wortherkunft von Gewerbe, Geschäft und Betrieb gezeigt, um für die Begriffe " Gewerbe-Betrieb" und "Geschäfts-Betrieb" in den Gesetzen (erste/r Abschnitt /Abbildung oben) aus ihren Ursprungs-Worten eine Struktur zu schaffen.
Die folgende Abbildung bildet die Brücke zwischen der Darstellung im vorhergehenden Abschnitt und derjenigen im ersten Abschnitt oben, in dem sie die Ursprungs-Worte einfach anders sortiert:
Abbildung: Zusammenfügung der Wortstämme werben, schaffen und treiben zu
Gewerbe-Betrieb und Geschäfts-Betrieb.
Damit hatte ich die Struktur für die erste Abbildung im ersten Abschnitt oben gebildet.
In den voraus gegangenen Abschnitten waren die Fach-/Begriffe notwendig, um zu bestimmen
Dagegen ist der Begriff Handelsgewerbe NICHT für Steuern_iSd_AO notwendig, um zu bestimmen, ob für eine Person oder eine Gemeinschaft aus Personen die besonderen Zivil-rechtlichen Verhältnisse von Kaufleuten im wirtschaftlichen Verkehr gelten oder nicht.
Für Geschäfte zwischen Kaufleuten gelten im HGB bestimmte Regeln, die den Geschäfts-Verkehr vereinfachen oder standardisieren sollten.
Zum Beispiel gelten für Geschäfte mit einem*r Verbraucher*in zu deren Schutz im BGB einige strengere Regeln. Eine Unternehmer*in muss es besser wissen.
Wie nun der Begriff Handels- Gewerbe bestimmt ist, das steht in HGB § 1.(2):
"(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang** einen, in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
( Fun_Fact: Klingt, als ob die Formulierung auf das Erst-Ausfertigungsdatum vom HGB in 1897 zurückginge. Ob das so ist, weiß ich nicht.)
Das heißt: Ein Handelsgewerbe ist
und mit dem letzten Punkt ist es auch
(genauer heißt das eigentlich: Jedes Handelsgewerbe ist ein Gewerbebetrieb, aber nicht jeder Gewerbebetrieb ist ein Handels- Gewerbe).
Man spräche hier wohl besser von einem Handelsgewerbe-Betrieb.
"In kaufmännischer Weise" eingerichtet meint wohl: Für etwas, das die fünf Bücher des HGB umreißen, sind (mit Angemessenheit) gewisse organisatorische Vorkehrungen und Verfahren bei Kaufleuten eingerichtet, nämlich für:
und zwar mit Blick auf → Sorgfalt und → Verantwortung.
Angemessenheit könnte hier zum Beispiel bedeuten:
1. Vorkehrungen zur Vertretung (Prokura etc.) sind geeignet, um die Ziele des Unternehmens, inkl. Going_Concern, hinreichend zu sichern
2. Gesellschafts-Verträge sind hinreichend geeignet für die Kapitalerhaltung des Unternehmens
3. Die Einrichtungen der Buchführung sind hinreichend zu Steuerung ( Strg, Controlling) des Unternehmens
Zum Umfang des, in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes für Buchführung und Abschlüsse vergleiche →Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen
Welche Merkmale ein Handels- Gewerbe (-Betrieb) nach dem hier oben gesagten nun insgesamt haben sollte, zeigt die folgende Abbildung im Überblick.
Abbildung: Darstellung der Aussage " Handelsgewerbe (-Betrieb) = ist Gewerbebetrieb plus Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise"
Eine andere Dimension, Begriffe in Gesetzen zu unterscheiden, ist die Dimension der "Tätigkeit". Der Teil-Begriff "Betrieb" oder "das Betreiben" soll hier im Folgenden eine nachgeordnete Rolle spielen.
Jetzt haben wir die Begriffe (für Tätigkeiten):
Nun wird es ein wenig kniffelig. Mit dem Teil-Begriff "Betrieb" bewegen wir uns im Kontext oben im Wesentlichen in bloß zwei Rechts-Räumen: Rechtsraum Steuern_iSd_AO und Rechtsraum Zivil-Recht ( HGB, BGB - plus weitere in der Zivil- Gerichtsbarkeit, die wir nicht erwähnt haben). Jetzt tauchen wir mit jedem Begriff in verschiedene Rechts-Räume ein.**
Das Gewerbe-Recht heute habe ihren Ursprung im 19. Jahrhundert, in dem die Menschen die Gewerbe-Freiheit einführten und das Zunft-Wesen aus dem Mittelalter abgelöst haben.
Die Vorgänger der GewO sind in der Zeit von 1810 bis rund 1870, zuerst in Preußen und schließlich im Deutschen Reich erlassen worden.
Die GewO gehöre in seiner Grund-Konzeption zu den ältesten deutschen Gesetzen, die fortwährend gegolten haben.
Allerdings seien im Laufe der Zeit sehr viele einzelne Regelungs-Bereiche aus der GewO in andere (Spezial-) Gesetze ausgelagert worden, zum Beispiel: Das Handwerks-Recht ( HwO) und das Gaststätten-Recht.
Quelle: →https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Gewerberecht, Verlag Herder GmbH, Freiburg (siehe ebenda Impressum), Stand 15.08.2022
An jede Art von Tätigkeiten knüpfen nun - jeweils - verschiedene Gesetze, das heißt: Rechtsräume, an. Innerhalb von einem Rechtsraum hat jedes Gesetz grundsätzlich eine eigene Gesamtheit von Regelungen ( Aussagenlogik_der_Juristerei). Darauf gehen wir im folgenden mit Beispielen ein.
A. Wenn die Tätigkeit ein Gewerbe ist, dann sind zum Beispiel die folgenden Rechtsräume berührt:
B. Wenn die Tätigkeit ein Freiberuf ist, dann sind folgende Rechtsräume berührt:
(
Bild-Icons siehe →
Einkünfte).
C. Handwerk kann - im allgemeinen Sprachgebrauch - nun sowohl ein Gewerbe, als auch Freiberuf sein.
Zum Beispiel spricht man auch von schriftstellerischem oder prüferischem Handwerk.
Wenn das Handwerk ein Gewerbe ist, dann ist z.B. auch Rechtsraum der HwO berührt, mitunter für Fragen der Ausbildung, Fortbildung, des Meister-Wesen und vor allem, ob
Der Begriff " Gewerbe" ist in Gesetzen nicht bestimmt (definiert).**1 Oft ist "gewerblich" bloß definiert als "geschäftliche oder berufliche Tätigkeit"**2. GewO § 6 etwa sagt nur, welche Tätigkeit eine Gewerbe NICHT ist.
**1
• Siehe bitte einleitend zu diesem Abschnitt hier oben [via weißen Pfeil unten rechts].
• Vergleiche Verlag Herder GmbH, Freiburg: →https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Gewerberecht
**2 Beispiel: Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der EU_VO 2019/1150 v. 20. Juni 2019 zu Online-Vermittlungsdiensten
Wie auch immer soll hier eine Struktur für die Begriffe dargestellt werden. Und das kriegen wir mit der nächsten Abbildung hin.
Abbildung: Gegenüberstellung der Merkmale für die Begriffe
Gewerbe,
Gewerbebetrieb_iSd_EStG und
Freiberuf
In der Abbildung oben sehen wir:
Der Vergleich der Merkmale zwischen Gewerbe (links) und Gewerbebetrieb_iSd_EStG (Mitte) zeigt: Sie haben keine großen Unterschiede. Die Eigenschaft " sozial" können wir hier mit "allgemein wirtschaftlich" gleichsetzen. LuF ist Teil der Urproduktion, und die (eigene) Vermögensverwaltung ist Teil der anderen selbständigen Tätigkeiten (abgekürzt: "Selbst.").
Das erlaubt es uns, dass wir uns für das Erläutern des Unterschieds zwischen Gewerbe und Freiberuf, auf die Merkmale in den Begriff-Bestimmungen des EStG beschränken können.
Wir wissen: Gewerbliche Tätigkeit ist NICHT freiberufliche Tätigkeit und umgekehrt (vgl. → Einkünfte).
Das Einordnen von einem Beruf in das eine oder das andere ist wichtig, weil der Rechtsraum jeweils ein anderer ist (siehe bitte vorausgegangener Abschnitt).
Das wichtigste Merkmal für die Tätigkeit in einem Freiberuf ist wohl: Die eigene schöpferische und geistige Leistungs-Erstellung (eigenverantwortlich und leitend).
Weitere Hinweise dazu siehe bitte zu → Freiberuf im Glossar.
Auch der Begriff " Handwerk" ist in Gesetzen nicht bestimmt (definiert).**
"Es gibt zahlreiche Versuche, Handwerk als
- Berufstätigkeit, als
- Unternehmensform, als
- Wirtschaftsbereich oder als
- soziale Schicht zu fassen. ... [oder]
- Arbeit-soziologisch".
Man könne Handwerk als eine Gruppe von Berufstätigen begreifen, die
- ihre Arbeit stark durch ihre Personalität prägen und
- sie mit einem besonderen Qualifikations- und Qualitäts-Anspruch ausüben.
Vorherrschend sei eine Sichtweise, die sachbezogen und Ideologie-frei (pragmatisch) ist: Handwerk ist im Recht das, was ein spezifisches Gesetz ihm jeweils zuordnet.
Quelle: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Handwerk, Verlag Herder GmbH, Freiburg (siehe ebenda Impressum), Stand 15.08.2022
[ Fun_Fact]
Deshalb können wir - prinzipiell - zu der Aussage unter der folgenden Abbildung kommen.
Abbildung:
Handwerk kann
Gewerbe oder
Freiberuf sein
Was in der konkreten beruflichen Situation der Fall ist, muss man sich ggf. aufschreiben. Hinweise dazu siehe bitte zu → Freiberuf im Glossar.
Abbildung: Wortstämme werben, schaffen, werken und treiben und ihre wesentlichen Bedeutungen
Die Wortstämme für die Worte werben, schaffen und treiben sind dem Abschnitt oben (siehe Inhaltsverzeichnis via weißen Pfeil unten rechts) erläutert, in dem es darum geht, die Struktur für die Begriffe unter der Überschrift "Betrieb" zu fassen und zu unterscheiden.
Für die Struktur der Begriffe unter der Überschrift "Tätigkeiten" kommt hier das Wort "werken" hinzu.
In den dunklen (grauen) Kästchen stehen wieder die wesentlichen Bedeutungen aus der Wortherkunft (Quelle: Duden_HW), in den hellen Kästchen dazu gehörige Begriff-Merkmale, die wir in den Gesetzen finden.
Auch die Herkunft der Worte Werk und werken gehe, wie die anderen Worte in der Abbildung oben, auf die Zeit des Mittelhochdeutschen zwischen dem 12. und dem 15. Jahrhundert zurück.
Es habe sich aus dem Altgermanischen entwickelt und findet sich heute in anderen Sprachen entsprechend: work (englisch), werc[h] (niederländisch) und verk (schwedisch).
Das Wort "wirken" und dazu weitere (bewirken, Wirkung, wirksam [vgl. → Effektivität], Wirklichkeit) sei wahrscheinlich davon abgeleitet.
Ab dem 16. Jahrhundert haben sich daraus weitere Worte abgeleitet wie: Gewerkschaft (Ursprung im Bergbau), Werkstatt, Werkstoff (statt: Material; Beginn d. 19. Jhd.) und Werktätige (20. Jhd.).
Das Wort Werk findet sich in BGB § 631 wieder: Gegenstand eines Werk-Vertrages [Absatz (2)]. Er bezeichnet sowohl
Deshalb verwenden wir diese Merkmale hier für die allgemeine Wort-Bedeutung zu der Tätigkeit des Handwerks:
Das war's auch schon. Ich hoffe, der Beitrag hier gibt dir eine hinreichende
Struktur, um Fragen wie zu Beginn zu beantworten.
Für den Überblick gehe bitte zum →Inhaltsverzeichnis. Wenn dir etwas einfällt, was wir hier verbessern können, schreib mir gerne (→Contact).