ist die Abbildung von einem Geschäftsvorfall, und einer der drei grundlegenden Bestand-Teile, die kaufmännische Bücher haben müssen: • Beleg - für jeden Geschäfts-Vorfall • Journal - mit der zeitliche Reihen-Folge der Geschäfts-Vorfälle • Konto - für deren sachliche Ordnung**1
**1 Hinweis: die Zusammenfassung von Konten zu Konten-Gruppen, sowie die Addition ihrer Salden erlauben die Darstellung der "Posten" in einem Jahres-Abschluss, siehe dazu bitte:
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html
Quellen:
Beleg-, Journal- und Konto-Funktion sind erfüllt, wenn in der Buchführung mindestens die folgenden Angaben erfasst bzw. dargestellt sind (Tz'n 36,37, 44 und 47):
Vergleiche bitte in den Gesetzes-Texten zu
*a HGB § 238.(1), Entsprechendes siehe AO § 145.(1)
*b HGB § 239.(2), Entsprechendes siehe AO § 146.(1)
*c AO § 154, StGB § 283b
*d HGB § 264.(2).S1
sind grundsätzlich Kosten, die mit Grundstücken und Gebäuden, beziehungsweise Erbbaurechten, entstehen, und zwar
** https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BJNR234700003.html § 1
Vgl. →WEG, →BetrKV, →Betriebskosten_iSd_BetrKV
Abk.f. Betriebskosten-Verordnung: Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
vgl. →WEG, →BetrKV, →Betriebskosten_iSd_BetrKV
meint hier das Prinzip, wonach
Das Fonds-Prinzip gilt im Grunde für jede
Die wichtigsten Merkmale sind
**1 für das Verwenden des Begriffs (Gesellschafts-) Vertrag siehe zum Beispiel: HGB § 109 oder jeweils die Überschrift zu GmbHG §§ 2 und 3
**2 für das Verwenden des Begriffs Satzung siehe zum Beispiel: BGB § 25 und die Überschriften zu GenG §§ 5ff. oder AktG § 23
**3 vgl. →Organe
Vgl. →Fonds, →Fonds_Prinzip, →Fonds-Glossar, →MoPeG
Abk.f. Heizkosten-Verordnung bzw. "Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung)"
→https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
Vgl. →WEG Glossar (620)
bezeichnet in WEG § 28.(2) eine Abrechnung von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, für Zwecke der Kostentragung sowie der Verwaltung und Benutzung durch eine Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
ist einer der drei grundlegenden Bestand-Teile, die kaufmännische Bücher haben müssen: • Beleg - für jeden Geschäfts-Vorfall • Journal - mit der zeitliche Reihen-Folge der Geschäfts-Vorfälle • Konto - für deren sachliche Ordnung**1
Quellen:
Beleg-, Journal- und Konto-Funktion sind erfüllt, wenn in der Buchführung mindestens die folgenden Angaben erfasst bzw. dargestellt sind (IDW: Tz'n 36,37, 44 und 47):
Vergleiche bitte in den Gesetzes-Texten zu
*a HGB § 238.(1), Entsprechendes siehe AO § 145.(1)
*b HGB § 239.(2), Entsprechendes siehe AO § 146.(1)
*c AO § 154, StGB § 283b
*d HGB § 264.(2).S1
**1 Hinweis: die Zusammenfassung von Konten zu Konten-Gruppen sowie die Addition ihrer Salden erlaubt die Darstellung der Posten in einem Jahres-Abschluss, siehe dazu bitte:
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html
ist einer der drei grundlegenden Bestand-Teile, die kaufmännische Bücher haben müssen: • Beleg - für jeden Geschäfts-Vorfall • Journal - mit der zeitliche Reihen-Folge der Geschäfts-Vorfälle • Konto - für deren sachliche Ordnung**1
Quelle: IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1) Abschnitt 3.2 Stand: 24.09.2002
Beleg-, Journal- und Konto-Funktion sind erfüllt, wenn in der Buchführung mindestens die folgenden Angaben erfasst bzw. dargestellt sind (Tz'n 36,37, 44 und 47):
Vergleiche bitte in den Gesetzes-Texten zu
*a HGB § 238.(1), Entsprechendes siehe AO § 145.(1)
*b HGB § 239.(2), Entsprechendes siehe AO § 146.(1)
*c AO § 154, StGB § 283b
*d HGB § 264.(2).S1
**1 Hinweis: die Zusammenfassung von Konten zu Konten-Gruppen sowie die Addition ihrer Salden erlaubt die Darstellung der Posten in einem Jahres-Abschluss, siehe dazu bitte:
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html
vgl. →Skonto, →Konto, →Kontofunktion
bezeichnet die Eigenschaft, dass der Gegenstand einer Betrachtung einer festgelegten (bestimmten) Ordnung oder Regelung** entspricht, im Unterschied zu: ordnungsmäßig, wo die konkrete Regelung noch zu bestimmen (festzulegen) ist
** etwa: Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Betriebs-, Verfahrens-, Dienst-Anweisung oder ähnliches; Beispiele:
→http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__25.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__105.html Absatz (3)
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html Absatz (3) und http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__163.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__3.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__6.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__23.html
Vgl. →GoB Glossar (930) ebenda →ordnungsmäßig vs. →ordnungsgemäß oder →idR
bezeichnet die Eigenschaft, dass der Gegenstand der Betrachtung einer allgemeinen (nicht bestimmten) Ordnung entspricht, im Unterschied zu: ordnungsgemäß, wo eine Regelung zur Ordnung bereits getroffen (bestimmt ist)
Vgl. Wortlaut in
Vgl. →GoB Glossar (930) ebenda →ordnungsmäßig vs. →ordnungsgemäß oder →idR
bezeichnet eine Rechnung**1, die eine Zusammenstellung enthält, über: Einnahmen und Ausgaben (Grundsatz**2), welche eine gewisse Ordnung**3 hat
Quelle: →https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html Absatz (1)
**1 gemeint ist hier
Die Gesetze und §§ regeln unterschiedliche Situationen (vergleiche: Aussagenlogik_der_Juristerei):
**2 Vergleiche bitte →grundsätzlich; Besonderheiten siehe bitte unter →Rechenschaftspflicht
**3 Vergleiche bitte ordnungsmäßig (versus ordnungsgemäß) im →https://www.accountant-balk.com/glossarzusammenstellungen/gob-glossar.html
Vgl. →Rechenschaftspflicht, →Rechenschaftslegung, →Rechnung
ist die Fähigkeit, Träger*in von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsträger*in); vgl. bitte →Person
ist die Form, die nach einem Gesetz für eine Gemeinschaft von Personen (Personen-Vereinigung) ausgestaltet ist, damit für diese Rechte und Pflichten erwerben oder tragen (innehaben) kann, und zwar so, dass entweder
Die Ausgestaltung bestimmt das Gesetz, vergleiche bitte →Aussagenlogik_der_Juristerei Anmerkungen dort zu a.
Beispiele zu
Vgl. →Fonds-Glossar, →Investmentvermögen, →Organismus, →OGAW, →Rechtsform, zu Rechten und Pflichten erwerben und tragen siehe bitte →Rechtsträger*in
ist eine →Person oder Personen-Vereinigung im Sinn der deutschen Gesetze, die Träger*in (Inhaber*in) von Rechten und Pflichten ist
Hier verwendete Rechtsträger*innen sind regelmäß
Für eines der häufigsten Verwendungen des Begriffs im wirtschaftlichen Kontext vergleiche bitte
vgl. →Global_Citizenship, →Rechtsform, →Fonds-Glossar (700)
bezeichnet in WEG § 28.(4) eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, nebst Rücklagen, zum Vermitteln eines Bildes und der Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, für Zwecke der Kostentragung sowie der Verwaltung und Benutzung durch ein Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft
Abk.f. Verwaltungsbeirat im Sinn von WEG § 29
→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. "Wohnungs-Eigentums-Gesetz" bzw. "Gesetz über das Wohnungs-Eigentum und das Dauer-Wohnrecht"
→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
Vgl. →WEG, →GbR, →WEMoG, →BetrKV, →Betriebskosten_iSd_BetrKV
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. Wohnungseigentum im Sinn von WEG § 1
→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__1.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[*innen]“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” im Sinn des WEG; sie ist a. eine eigene Rechtsform(-Art), b. selbst eine Rechtsträgerin und c. eigenständig rechtsfähig
→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. Wohnungseigentümer*in/en im Sinn des WEG
Vgl.→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__14.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. „Wohnungseigentümerversammlung“ im Sinn des WEG bzw. für Wohnungseigentümer*innen-Versammlung
→ https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. Wohnungs-Eigentum Modernisierungs-Gesetz: Gesetz zur
(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)
Begründung (RegE) siehe bitte →https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_WEMoG.html
Abk.f. Regierungs-Entwurf (mit Begründungen zum WEG) bzw. „Gesetzentwurf der Bundesregierung … zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungs-Eigentums-Modernisierungs-Gesetz – WEMoG)“
→ https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_WEMoG.html
Kontext siehe: → Grundwissen für die Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (620)
Vgl. → WEG Glossar (620)
Abk.f. Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung bzw. "Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz"
→https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/BJNR518200021.html
Vgl. →WEG Glossar (620)